Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

238 
Die gleichen Bestimmungen gelten für die Verhandlung und Entscheidung dieser 
Behörde über die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde (Art. 13 des Gesetzes vom 
13. November 1855) und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen ein rechts- 
kräftiges Erkenntniß (Art. 15 dieses Gesetzes). 
8. 40. 
Das Duplikat der eingereichten Beschwerdeausführung, deßgleichen der Nichtigkeits- 
beschwerde oder des Gesuchs um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird, den 
Fall des §. 42 ausgenommen, der Gegenpartei, zutreffenden Falls unter der im Art. 35 
Abs. 1 des Gesetzes vom 17. April 1873 bezeichneten Verwarnung zur Gegenerklärung 
zugestellt. 
§. 41. 
Hat der Rekurrent statt einer Ausführung seiner Beschwerden sich zu Begründung 
seines Rekurses lediglich auf die bisherigen Verhandlungen berufen, so ist sofort Tag- 
fahrt zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. 
6 §. 42. 
Sind die gesetzlichen Fristen zu Anmeldung oder Ausführung des Rekurses, bezie- 
hungsweise zu Erhebung der Nichtigkeitsbeschwerde, oder des Gesuchs um Wiederein- 
setzung in den vorigen Stand gegen ein rechtskräftiges Erkenntniß unzweifelhaft ver- 
säumt, ohne daß um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung 
dieser Fristen nachgesucht worden ist, so kann die Entscheidung über das eingelegte Rechts- 
mittel ohne vorgängigen Schriftenwechsel und ohne mündliche Verhandlung getroffen 
werden. 
S. 43. 
Exekution. 
In Absicht auf die Erkennung der Vollstreckung eines vollzugsreifen Urtheils, so- 
wie eines Anerkenntnisses im Sinne des §. 55 des Reichsgesetzes, deßgleichen in Be- 
ziehung auf die Entscheidung über Einwendungen gegen die Statthaftigkeit der erkannten 
Vollstreckung finden die für Vollstreckung gerichtlicher Urtheile geltenden Bestimmungen 
Anwendung. 
Die Vollziehung der Exekution erfolgt, wenn dieselbe gegen einen Orts= oder Land- 
armenverband oder gegen eine Stiftung gerichtet ist, durch die Bezirksämter, in andern 
Fällen durch die Ortsbehörden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.