Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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Ueber Einwendungen gegen die Art der Vollstreckung entscheidet endgiltig, wenn 
dieselbe durch das Oberamt ausgeführt wird, die Kreisregierung, in andern Fällen das 
Oberamt. 
F. 44. 
Schlußbestimmung. 
Soferne nicht Bestimmungen des Gesetzes vom 17. April 1873 oder der gegen- 
wärtigen Verfügung unmittelbar oder mittelbar maßgebend sind, finden die Vorschriften 
der bürgerlichen Proceßordnung, auch soweit solche in Vorstehendem nicht ausdrücklich 
für anwendbar erklärt sind, auf das Verfahren vor dem Landesamt und den Kreisregie- 
rungen in den unter das angeführte Gesetz fallenden Streitsachen siungemäße Anwendung. 
Stuttgart, den 31. Mai 1873. 
Sick. 
Gekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend den in Alm gegründeten nenen Unter- 
stühnngsverein für Lehrer, Lehrers-Wittwen und Waisen. Vom 30. Mai 1873. 
Seine Königliche Majestät haben vermöge Höchster Entschließung vom 29. d. M. 
dem neuen Unterstützungsverein für Lehrer, Lehrers-Wittwen und -Waisen auf den Grund 
der vorgelegten Statuten das Recht der juristischen Persönlichkeit gnädigst verliehen, was 
hiemit unter dem Anfügen öffentlich bekannt gemacht wird, daß der Verein seinen recht- 
lichen Wohnsitz in Ulm hat. 
Stuttgart, den 30. Mai 1873. 
Sick. 
Hekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend die Aufhebung der besonderen Staats- 
aufsicht über die Gemeinde Hausen, Gberamte Gaildorf. Vom 6. Juni 1873. 
Mit höchster Genehmigung Seiner Königlichen Majestät vom 14. November 
1872 ist die durch Verordnung vom 10. Februar 1858 (Reg. Blatt S. 1) angeordnete 
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