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Aenderungen in Beziehung auf dieselben in den nach Maßgabe des 8. 10 der Instruk-
tion zum Vollzug des Gesetzes über die Ausdehnung des Amts- und Gemeindeverbands
auf sämmtliche Theile des Staatsgebiets vom 18. Juni 1849 angelegten Beschreibungen
von den mit Führung der Gemeindegüterbücher beauftragten Beamten vorzunehmen sind.
8. 9.
Das Justizministerium ist ermächtigt, für einzelne Gemeinden nach Maßgabe der
besonderen Verhältnisse auf den Antrag der Gemeindebehörden eine höhere als die in
§. 4 bestimmte Gebühr anzuordnen.
8. 10.
Ueber die sämmtlichen zum Ansatz gekommenen Gebühren hat der Gemeindebeamte
(Rathsschreiber, Hilfsbeamte) ein summarisches Verzeichniß zu führen, aus welchem der
Betrag der einzelnen Gebühren, die pflichtigen Personen und die Quelle der vorgenom-
menen Aenderungen oder Einträge, z. B. Theilungen, Kontraktenbücher, zu ersehen sind.
Der Einzug hat in der Regel bei der Verhandlung, auf deren Grund die Aende-
rung oder der Eintrag erfolgt, durch den mit der Führung des Güterbuchs beauftragten
Beamten zu geschehen, von welchem die eingezogenen Beträge an den Gemeindepfleger
abzuliefern sind.
Die auf diesem Wege nicht zum Einzug gebrachten Gebühren hat der Gemeinde-
pfleger auf den Grund des ihm alljährlich zu behändigenden Verzeichnisses einzuziehen.
Dem Oberamtsgericht ist das Gebührenverzeichniß auf Erfordern jederzeit vor-
zulegen.
§. 11.
Der Antheil an der Gesammtgebühr, welchen nach Art. 7 des Gesetzes vom 13. April
1873 der mit der Führun) des Güterbuchs beauftragte Beamte als Belohnung für
die Führung des Güterbuchs einschließlich des Abschlußgeschäfts anzusprechen hat, wird
vorbehältlich der nach Act. 7 Abs. 3 des Gesetzes zulässigen Ausnahmen auf zwei Dritt-
theile festgesetzt. Dieser Betrag ist demselben aus der Gemeindekasse zu bezahlen.
5. 12.
Die im Art. 8 des Gesetzes vom 13. April 1873 vorgesehene Reisekostenentschädi-
gung wird auf 12 ¼ kr. (35 Pfennige) für jeden Kilometer der Entfernung festgesetzt.
Bruchtheile eines Kilometers werden gleich einem vollen Kilometer gerechnet. Macht