Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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Art. 4. 
Die K. Bayerische Regierung wird der K. Württembergischen Regierung für Her- 
stelung der Bahn und Stationen auf bayerischem Gebiet das Expropriationsrecht in 
gleichem Umfange bewilligen, wie solches nach K. bayerischen Gesetzen für Eisenbahn- 
anlagen im Königreich Bayern in Anwendung kommt. 
Art. 5. 
Die K. Württembergische Regierung wird bei der auf K. bayerischem Gebiete zu 
erbauenden Bahnstrecke alle Anlagen einrichten und unterhalten, welche an Wegen, 
Ueberfahrten, Triften, Einfriedungen, Bewässerungs= rc. 2c. Anlagen zur Sicherung 
gegen Gefahren und Nachtheile erforderlich sind. Dieselbe übernimmt insbesondere auch 
die Verpflichtung, wenn durch den Bau öffentliche Wege, Brücken oder sonstige Kom- 
munikationsmittel zerstört oder unbenützbar gemacht worden, die zerstörte Kommunikation 
nach Anordnung der einschlägigen K. bayerischen Behörden wiederherstellen und im Um- 
fange des Bahneigenthums unterhalten zu lassen. Werden in einem solchen Falle be- 
sondere, früher nicht vorhanden gewesene Bauten, als Brücken, Durchlässe und der- 
gleichen nothwendig, so fällt der K. Württembergischen Regierung nicht blos die erste 
Herstellung, sondern auch die künftige Unterhaltung zur Last. 
Art. 6. 
Die K. Württembergische Regierung hat die hier in Frage stehende Bahnstrecke in 
einer der Sicherheit des Betriebs entsprechenden Weise herzustellen und zu unterhalten. 
Dieselbe hat Vorkehrung zu treffen, daß angrenzende Gebäude, Grundstücke und dergl. 
durch die Bahn weder während des Baues noch in der Folge Schaden erleiden, und 
ist verpflichtet, für solche Beschädigungen zu haften. 
Die allgemeinen Bauvorschriften, sowie alle besonderen Vorschriften, welche zur 
Sicherung der Bahn und des Publikums während der Bauführung oder späterhin für 
nothwendig erachtet werden, sind genau zu vollziehen. 
Art. 7. 
Sollte von Seite der K. Bayerischen Regierung die Anlage von Straßen oder 
dergl. beabsichtigt werden, welche die auf bayerischem Gebiete gelegene Bahnstrecke be- 
mhren, so kann die K. Württembergische Regierung zwar hiegegen keine Einsprache er- 
heben, es soll aber Vorsorge getroffen werden, daß durch solche Anlagen der Betrieb 
der Bahnstrecke nicht behindert oder gefährdet werde.
	        
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