Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

250 
8. 10. 
Mißlingt dieser Versuch, so ist es Sache des Stiftungstaths, nunmehr Beschluß 
über die Ausscheidung zu fassen, der von dem gemeinschaftlichen Oberamt mit den ver- 
handelten Akten der Kreisregierung vorzulegen und deren Genehmigung nach 8. 146 des 
Verwaltungs-Edikts zu unterstellen ist. 
Die Seitens der Kreisregierung ergehende Entschließung ist sowohl dem Stiftungs- 
rath als auch der Gemeinde-Armenverwaltungsbehörde zu eröffnen, der letzteren unter 
dem Anfügen, die Auseinandersetzung werde nach Maßgabe des genehmigten Beschlusses 
vollzogen werden, falls nicht binnen 45 Tagen, vom Tage der Eröffnung an gerechnet, 
dagegen bei der vorgesetzten Verwaltungsbehörde Beschwerde erhoben, oder bei der zustän- 
digen Verwaltungsjustizbehörde eine Klage eingereicht werde. 
Der Oberkirchenbehörde ist nach Vorschrift des §. 7 Mittheilung zu machen. 
§. 11. 
Wenn in irgend einem Fall bei der höheren Verwaltungsbehörde Beschwerde erho- 
ben worden, oder wenn eine Klage bei der zuständigen Verwaltungsjustizbehörde einge- 
reicht worden ist, so ist bis zur Entscheidung darüber die Ausscheidung auszusetzen. 
Von der Entscheidung der oberen Verwaltungs= und der Verwaltungsjustizbehörden 
ist der Oberkirchenbehörde in denjenigen Fällen, wo die Beschwerde oder Klage nicht von 
ihr selbst ausgegangen ist, durch das gemeinschaftliche Oberamt Kenntniß zu geben. 
Stuttgart, den 14. Juni 1873. 
Sick. Geßler. 
Die am 5. Juni 1873 zu Berlin ausgebene Numer 14 des Reichgesetzesblattes enthält: 
Das Gesetz, betreffend die Geldmittel zur Umgestaltung und Ausrüstung von deutschen Festungen. 
Vom 30. Mai 1873. 
# 
Gedruckt bei G. Hasselbrink.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.