Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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4) Die mündliche Verhandlung erfolgt in allen Fällen vor der Kreisregierung in 
öffentlicher Sitzung; die Tagesordnung ist durch Anschlag an dem Sitzungsgebäude be- 
kannt zu machen. 
Die Kreisregierung verhandelt und beschließt in Anwesenheit von drei Mitgliedern 
einschließlich des Vorsitzenden und geeigneten Falls unter Zuziehung der bei ihr ange- 
stellten technischen Referenten. 
5) Der Unternehmer, sowie diejenigen, welche Einwendungen erhoben und diese in 
dem Vorverfahren nicht zurückgenommen haben, sind zur mündlichen Verhandlung vor- 
zuladen. Die Ladung derselben erfolgt schriftlich gegen Behändigungsschein und mit 
der Verwarnung, daß im Falle des Ausbleibens dennoch in der Sache werde verfahren 
werden. 
In der mündlichen Verhandlung können sie persönlich mit oder ohne Beistand er- 
scheinen oder sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. 
Die Kreisregierung kann die persönliche Anwesenheit der Betheiligten bei der münd- 
lichen Verbandlung anordnen. 
6) Die Verhandlung ist mit einer Darstellung der Sache durch den Vorsitzenden 
oder nach seiner Anordnung durch ein anderes Mitglied des Collegiums zu eröffnen. 
Demnächst werden die Betheiligten zum Worte aufgerufen. Neue thatsächliche Anfüh= 
rungen, welche in dem Vorverfahren nicht geltend gemacht worden sind, können bei der 
Entscheidung unberücksichtigt gelassen werden. Die Berufung auf neue Beweismittel ist 
zulässig. 
Die Einreichung schriftlicher Ausführungen ist in der mündlichen Verhandlung 
nicht gestattet. 
7) Das Collegium ist befugt, bevor es die Entscheidung fällt, die Aufnahme von 
Beweisen zu beschließen, insbesondere Untersuchungen an Ort und Stelle zu veranlassen, 
Zeugen und Sachverständige unter Androhung von Ordnungsstrafen für den Fall des 
Ausbleibens vorzuladen und eidlich zu vernehmen, überhaupt den Beweis im vollen Um- 
fange zu erheben. Der Beweiseinzug erfolgt entweder in dem Termine selbst, oder 
durch Commissarien oder die Oberämter. Wenn die Zeugen und Sachverständigen ver- 
eidet werden sollen, so ist dieses unter Anwendung der gerichtlichen Eidesformen zu be- 
wirken. 
Die Vereidigung von Sachverständigen kann in dem Falle nicht verlangt werden,
	        
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