Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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wenn dieselben im Allgemeinen für die Begutachtung von Gegenständen der betreffenden 
Art von einer Staatsbehörde in Pflichten genommen sind. 
8) Ueber den Verlauf der Verhandlung ist durch den Sekretär der Kreisregierung 
ein Potokoll aufzunehmen, das zu enthalten hat: Ort und Zeit der Verhandlung, die 
Namen des Vorsitzenden und der Mitglieder des Collegiums sowie des Sekretärs, die 
Namen der bei der Verhandlung Betheiligten, ihrer Bevollmächtigten und Beistände, 
die Bezeichnung des Gegenstandes, den Gang der Verhandlung im Allgemeinen, die 
Entscheidung des Collegiums, sofern dieselbe dem Protokoll nicht schriftlich beigefügt 
wurde und Beurkundung über die erfolgte Verkündigung der Entscheidung. 
In das Sitzungsprotokoll sind ferner und zwar vollständig aufzunehmen 
a) die Aussagen der in der Sitzung vernommenen Zeugen und Sachverständigen und 
das Ergebniß sonstiger dort vorgenommener Beweiserhebungen, 
b) die Erklärungen, deren Feststellung durch das Sitzungsprotokoll der Vorsitzende 
auf Antrag oder von Amtswegen angeordnet hat. 
9) Das Sitzungsprotokoll ist von dem Vorsitzenden und dem Sekretär zu unter- 
zeichnen. 
Die Theile des Protokolls, welche die beurkundeten Erklärungen der Betheiligten, 
oder die Aussagen von Zeugen und Sachverständigen, oder das Ergebniß einer andern 
Beweiserhebung enthalten, werden den Betheiligten in der Sitzung vorgelesen; im Pro- 
tokoll ist zu bemerken, daß die Verlesung geschehen, sowie daß die Genehmigung erfolgt, 
oder welche Erinnerung erhoben sei. Die Verlesung der übrigen Theile des Protokolls 
ist nicht erforderlich. 
10) Die Entscheidung kann nur von denjenigen Mitgliedern der Kreisregierung ge- 
fällt werden, welche den mündlichen Verhandlungen beigewohnt haben. 
Die Entscheidung ist den Betheiligten in der öffentlichen Sitzung zu verkündigen. 
Die Verkündigung derselben kann auf eine spätere Sitzung, welche regelmäßig nicht 
über eine Woche hinaus anzusetzen ist, vertagt werden. Zu dieser Sitzung werden die 
erschienenen Parteien mündlich vorgeladen, einer Vorladung der ausgebliebenen Parteien 
bedarf es nicht. 
11) In dem zu erlassenden Bescheide sind die Unternehmer sowie die Widerspre- 
chenden namentlich zu bezeichnen. Der Inhalt des Bescheides, welcher von den Gründen 
zu sondern ist, muß aussprechen, welche Einwendungen für begründet zu erachten oder
	        
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