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Art. 8.
Die volle Landeshoheit sammt Ausübung der Justiz= und Polizeigewalt verbleibt
hinsichtlich der von der K. Württembergischen Regierung zu bauenden und zu betreiben-
den Eisenbahn im K. Bayerischen Gebiet der K. Bayerischen Regierung.
Art. 9.
Die K. Württembergische Bau= und Betriebsverwaltung hat alle Entschädigungs-
und sonstige privatrechtlichen Ansprüche, welche aus Anlaß der Eisenbahnanlage auf
bayerischem Gebiete oder des Betriebs auf demselben erhoben werden möchten, zu ver-
treten und sich hierin der Entscheidung der zuständigen K. Bayerischen Gerichte und
Behörden zu unterwerfen.
Art. 10.
Die Ausübung der besonderen bahn= und betriebspolizeilichen Aufsicht innerhalb
der Bahnstrecke auf K. Bayerischem Gebiete soll der K. Württembergischen Regierung
zustehen, und es sollen den Organen derselben diejenigen Befugnisse, welche dießfalls
nach bayerischen Vorschriften den Betriebsverwaltungen der bayerischen Eisenbahnen ein-
geräumt sind oder künftig eingeräumt werden, gleicher Gestalt zukommen.
Für die Abwandlung aller auf dieser Bahnstrecke begangenen Vahnpolizei-Ueber-
tretungen, sowie sonstiger Uebertretungen, Vergehen und Verbrechen auf bayerischem
Gebiete sind jedoch die bayerischen Polizei= und Gerichtsbehörden zuständig.
Die K. Bayerische Regierung wird die Verfügung treffen, daß durch ihre Organe
der Württembergischen Betriebsverwaltung bei Handhabung der bahn= und betriebspoli-
zeilichen Aufsicht gegenüber denjenigen, welche von der Bahn Gebrauch machen oder
sonst mit der Bahnanstalt in Beziehung treten, nach Maßgabe der dießfalls bestehenden
Vorschriften die nöthige Unterstützung geleistet werde.
Art. 11.
Die Aufstellung der für die Beaufsichtigung und Unterhaltung der Bahnstrecke
auf K. Bayerischem Gebiete und für die Handhabung der speziellen Bahnpolizeiaufsicht
auf derselben bestimmten, sowie der für den Dienst der K. Württemb. Verwaltung auf
den Stationsplätzen zu Thalfingen und Unterelchingen erforderlichen Beamten und Die-
ner steht ausschließlich der kompetenten Württembergischen Regierung zu.
Bezüglich des niederen Personals soll jedoch auf bayerische Staatsangehörige und
insbesondere auf Militärbewerber Rücksicht genommen werden.