Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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Art. 8. 
Die volle Landeshoheit sammt Ausübung der Justiz= und Polizeigewalt verbleibt 
hinsichtlich der von der K. Württembergischen Regierung zu bauenden und zu betreiben- 
den Eisenbahn im K. Bayerischen Gebiet der K. Bayerischen Regierung. 
Art. 9. 
Die K. Württembergische Bau= und Betriebsverwaltung hat alle Entschädigungs- 
und sonstige privatrechtlichen Ansprüche, welche aus Anlaß der Eisenbahnanlage auf 
bayerischem Gebiete oder des Betriebs auf demselben erhoben werden möchten, zu ver- 
treten und sich hierin der Entscheidung der zuständigen K. Bayerischen Gerichte und 
Behörden zu unterwerfen. 
Art. 10. 
Die Ausübung der besonderen bahn= und betriebspolizeilichen Aufsicht innerhalb 
der Bahnstrecke auf K. Bayerischem Gebiete soll der K. Württembergischen Regierung 
zustehen, und es sollen den Organen derselben diejenigen Befugnisse, welche dießfalls 
nach bayerischen Vorschriften den Betriebsverwaltungen der bayerischen Eisenbahnen ein- 
geräumt sind oder künftig eingeräumt werden, gleicher Gestalt zukommen. 
Für die Abwandlung aller auf dieser Bahnstrecke begangenen Vahnpolizei-Ueber- 
tretungen, sowie sonstiger Uebertretungen, Vergehen und Verbrechen auf bayerischem 
Gebiete sind jedoch die bayerischen Polizei= und Gerichtsbehörden zuständig. 
Die K. Bayerische Regierung wird die Verfügung treffen, daß durch ihre Organe 
der Württembergischen Betriebsverwaltung bei Handhabung der bahn= und betriebspoli- 
zeilichen Aufsicht gegenüber denjenigen, welche von der Bahn Gebrauch machen oder 
sonst mit der Bahnanstalt in Beziehung treten, nach Maßgabe der dießfalls bestehenden 
Vorschriften die nöthige Unterstützung geleistet werde. 
Art. 11. 
Die Aufstellung der für die Beaufsichtigung und Unterhaltung der Bahnstrecke 
auf K. Bayerischem Gebiete und für die Handhabung der speziellen Bahnpolizeiaufsicht 
auf derselben bestimmten, sowie der für den Dienst der K. Württemb. Verwaltung auf 
den Stationsplätzen zu Thalfingen und Unterelchingen erforderlichen Beamten und Die- 
ner steht ausschließlich der kompetenten Württembergischen Regierung zu. 
Bezüglich des niederen Personals soll jedoch auf bayerische Staatsangehörige und 
insbesondere auf Militärbewerber Rücksicht genommen werden.
	        
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