Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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Hieran haben, für das ganze Jahr berechnet, beizutragen: 
12, das Grundeigenthum und die Gefälle, 
nämlich 
a) das Grundeigenthum 2,760,605 fl. — 
b) die Gefälle 1,895 fl. — 
—:. 2,762,500 fl. — 
½/22 die Gebäude 650,000 fl. — 
⅜1 die Gewerbe 487,500 fl. — 
—:. 3,900,000 fl. — 
Hievon beträgt der Antheil auf 4 Monate —. 1, 300,000 fl. — 
Mit Berücksichtigung der das Landeskataster betreffenden Veränderungen, worüber 
die Nachweisungen den Oberämtern besonders zugegangen sind, und nach welchen nun- 
mehr auch der Amtskörperschafts= und Ortssteuerfuß richtig zu stellen ist, berech- 
net sich pro 1. Juli 1873 
a) das Grundkataster nach dem Reinertrage auf 17,927,867 fl. 37 kr. 
und das Gefällkataster nach Wegfall der Sieders-Renten 
in Hall, sowie der Staatskasse-Renten, auf Grund des 
Gesetzes vom 28. April 1873 (Reg. Blatt S. 127), als 
künftig der Rentensteuer unterliegend, noch auf 12,310 fl. 17 kr. 
—:. 17,940,177 fl. 54 rr. 
demnach die Staatssteuer für beide je auf 100 fl. Reinertrag zu 
—:. 15 fl. 22 kr. 5 60 hlr. 
b) das Gebäudekataster nach dem Kapitalwerth auf 226,259,397 fl. — 
und 
die Staatssteuer je auf 1000 fl. Kapitalwerth zu —:- 2 fl. 52 kr. 21##hlr. 
P) die Katasteransätze für die Gewerbesteuer betragen. 474,124 fl. 57 kr. 
Zur Umlage der Steuersumme von 487,500 fl. kommen daher auf 100 fl. Kataster- 
ansatz —:. 102 fl. 49 kr. 1 187/6 hlr. 
Nachdem hienach die Staatssteuer auf die ersten 4 Monate von 1873—74 unter 
die Oberamts-Bezirke auf die aus der Beilage ersichtliche Weise vertheilt worden ist,
	        
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