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Versendungen außerordentlicher Art und außerhalb Landes.
Für Versendungen, welche mit besonderer Repräsentation verbunden sind, werden
die Entschädigungsgelder nach Verhältniß der Person oder sonstigen Umständen jedesmal
von Uns bestimmt werden.
Bei Geschäften außerhalb Landes werden die gewöhnlichen Diäten, wenn nicht in
einzelnen Fällen eine andere Bestimmung gegeben wird, um den dritten Theil erhöht,
und zwar sind die erhöhten Diäten schon vom Abgang vom Wohnort an zu berechnen,
wenn die Reise direkt in das Ausland geht.
Wenn ein Beamter in Geschäften seiner gewöhnlichen Verwaltung die fremde Grenze
zu betreten hat oder wenn sich sein Geschäftsbezirk auf fremdes Staatsgebiet erstreckt,
so begründet dieß keine höhere als die für die Geschäfte im Lande übliche Diäten-An-
rechnung.
§. 3.
Auswärtige Geschäfte der Bezirks-Beamten, Entschädigung hiefür bei kürzerer Dauer.
Nachfolgende Bezirksbeamte erhalten für Verrichtungen innerhalb ihres Amtsbezirks
statt der in den folgenden Paragraphen festgesetzten Diäten und Reisekosten — dem Tage
nach berechnete Aversalentschädigungen, welche Diäten und Reisekosten zugleich begreifen
und wovon sie auch die Kosten für ihre Gehilfen, wenn sie von solchen sich begleiten
lassen, zu bestreiten haben.
Diese Entschädigungen betragen:
1) bei den Oberamtsrichtern, Oberamtmännern, Kameralverwaltern, Hütten= und Sa-
line-Verwaltern und den Bauinspektoren des Finanzdepartements, oder ihren gesetz-
lichen Stellvertretern
a) für einen vollen Tag —. 8 fl. 45 kr. (gleich 15 Mark)
b) für einen halben Tag — 5 fl. 50 kr. (gleich 10 Mark).
2) bei den Justizassessoren, Amtmännern, Oberamtsaktuaren, Kameralamtsbuchhaltern,
Hütten= und Salinekasse-Buchhaltern, Forstamtsassistenten, Hütten= und Saline-
verwaltungs-Assistenten, sofern diese Diener nicht als gesetzliche Stellvertreter der
Amtsvorstände thätig sind,
a) für einen vollen Tag —.. 6 fl. 25 kr. (gleich 11 Mark)
b) für einen halben Tag —. 4 fl. 5 kr. (gleich 7 Mark).