Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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Siebente Rangstufe . 6 fl. 25 kr. (= 11 Mark). 
Achte Rangstufe — 5 fl. 15 kr. (= 9 Mark). 
Neunte Rangstufe 4 fl. 40 kr. (= 8 Mark). 
Zehnte Rangstufe — 3 fl. 30 kr. (— 6 Mark). 
Dienern, mit deren Stelle ein Rang nicht verbunden ist, werden die Tagge- 
bühren bei Verschickungen, sofern dieselben nicht durch die Dienstinstruktionen oder an- 
dere Vorschriften bestimmt sind, nach Verhältniß des Dienstes und der sonstigen Um- 
stände jedesmal ausgesetzt. 
8. 5. 
Bemessung der Diäten nach dem Zeitbetrag. 
Die bestimmten Diätensätze beziehen sich in der Regel auf einen vollen Tag oder 
24 Stunden. 
Einzelne überschießende Stunden der ganzen Abwesenheit über einen oder mehrere 
volle Tage werden bis zu 6 Stunden für einen Viertelstag, von mehr als 6 Stunden 
bis zu 12 Stunden für einen halben Tag, von mehr als 12 Stunden für einen ganzen 
Tag gerechnet. 
Dauert die ganze Abwesenheit weniger als 24 Stunden, so gelten 8 Stunden und 
mehr für einen vollen, und weniger als 8, doch mehr als 2 Stunden für einen halben 
Tag, für 2 Stunden und weniger aber findet keine Diätenanrechnung statt. 
Bei Reisen mit der Eisenbahn, mit dem Dampfboot oder mit der Eilpost ist die 
fahrplanmäßige Abgangs= und Ankunftszeit an der Station des Wohnorts für die Be- 
messung der Diäten maßgebend und Verspätungen bei der Ankunft kommen nur in 
Betracht, wenn solche über eine Stunde betragen. 
S. 6. 
Maßstab für die Vergütung der Reisekosten. 
Bei Berechnung der Kosten für amtliche Reisen werden, so weit nicht nach §. 2 
eine Ausnahme eintritt und sofern der Antritt der Reise ohne Nachtheil für den Reise- 
zweck dem Fahrtenplan angepaßt werden kann, auf Strecken, auf welchen Eisenbahnen, 
Dampfboote oder Eilposten bestehen, die Taxen hiefür zu Grund gelegt. 
Wo diese Verkehrsmittel fehlen, wird die in §. 8 bezeichnete Vergütung gewährt.
	        
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