Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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8. 13. 
Gegenwärtige Verordnung tritt bei allen Dienstreisen, welche vom 1. Juli dieses 
Jahrs an stattfinden, in Kraft und gleichzeitig treten die Verordnungen vom 17. Juni 
1822 und vom 2. Juli 1848 außer Wirkung. 
Unsere Minister der Justiz, der auswärtigen Angelegenheiten, des Innern, des 
Kirchen= und Schulwesens und der Finanzen sind mit der Vollziehung der gegenwärtigen 
Verordnung beauftragt. 
Gegeben Stuttgart, den 23. Juni 1873. 
Karl. 
Der Justiz-Minister: 
Mittnacht. 
Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten, 
für denselben: 
v. Soden. 
Der Minister des Innern: 
Sick. 
Der Minister des Kirchen= und Schulwesens: 
Geßler. 
Der Finanz-Minister: 
Renner. 
gekauntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend die Aushebung der besonderen Staatsaussicht 
über die Gemeinde Geibelhardt, Oberamte Gehringen. Vom 19. Juni 1873. 
Mit höchster Genehmigung Seiner Königlichen Majestät vom 15. v. M. ist 
die durch Verordnung vom 25. September 1855, Reg. Blatt S. 217, angeordnete beson- 
dere Staatsaufsicht über die Gemeinde Geißelhardt, Oberamts Oehringen, aufgehoben 
worden, was hiermit öffentlich bekannt gemacht wird, 
Stuttgart, den 19. Juni 1873. 
Sick.
	        
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