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ekanntmachung des Finanz-Ministeriums, betreffeud die Aufhebung der Zehnt- und Grfäll-Ablösunge-
Kkasse und der Kommission für die Verwaltung der Ablösungskassen. Vom 25. Juni 1873.
Nachdem die in Folge der Gesetze vom 14. April 1848 Art 4 und vom 17. Juni
1849 Art. 21 zur Vermittlung zwischen den Zehnt= und Gefäll-Berechtigten und den
Pflichtigen errichtete Gefäll= und Zehntablösungskasse ihren Zweck erfüllt und nach dem
Gesetz vom 16. Januar 1871 (Reg. Blatt S. 486) die Staatskasse in die noch bestehen-
den Verbindlichkeiten und Rechte der Ablösungskassen einzutreten hat, so wird mit höch-
ster Genehmigung Seiner Königlichen Majestät vom 23. d. M. die Aufhebung
derselben, sowie der zu ihrer Verwaltung niedergesetzten Kommission verfügt.
Die Ablieferung der nach dem 1. Juli dieses Jahres noch eingehenden Gefäll= und
Zehnt-Ablösungsrenten hat von Seiten der Kameralämter an die K. Staatshauptkasse
zu erfolgen, welche überhaupt sämmtliche noch nachkommende Geldgeschäfte der Ablö-
sungskassen, namentlich die Einlösung der noch rückständigen Obligationen und Coupons
zu besorgen hat.
Die Geschäfte der Kommission für die Ablösungskassen, insbesondere die Ueber-
wachung des Einzugs der rückständigen Renten durch die Kameralämter, gehen auf die
Kgl. Domänendirektion über.
Sämmtliche bezüglich der Ablösungskassen und deren Verwaltung gegebenen Vor-
schriften gelten auch für die obengenannten an deren Stelle tretenden Behörden.
Stuttgart, den 25. Juni 1873.
Renner.
Die am 19. Juni 1873 zu Berlin ausgegebene Nummer 15 des Reichsgesetzblattes entyält:
1) das Geset, betreffend die Erweiterung der Dienstgebäude des Kriegsministeriums und General-
stabes in Berlin, sowie der Militär-Erziehungs= und Bildungsanstalten. Vom 12. Juni 1873.
2) das Gesetz über die Kriegsleistungen. Vom 13. Juni 1873.
3) das Gesetz, betreffend die Geldmittel zur Erweiterung der Diensträume des auswärtigen Am-
tes. Vom 14. Juni 1873.
4) Berichtigung.
Gedruckt bei G. Hasselbrin k.