Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

24. 
Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Mittwoch den 9. Juli 1873. 
  
Inhalt. 
Königliche Verordnung, betreffend die Gebühren der Zeugen und Sachverständigen in gerichtlichen Strassachen. 
Vom 5. Juli 1878. — Königliche Verordnung, betreffend die Gebühren der Zeugen in bürgerlichen Rechts- 
streitigkeiten. Vom 5. Juli 1873. — Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Staatsprü- 
fung in der Thierheilkunde. Vom 1. Juli 1873. 
  
tKünigliche Verordnung, betreffend die Gebühren der Zeugen und Jachverständigen in gerichtlichen 
Itrassachen. Vom 5. Juli 1873. 
Karl, von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Zu Vollziehung der Artikel 163, 165, Abs. 6 und Art. 196 Abs. 2 der Straf- 
prozeß-Ordnung vom 17. April 1868 verordnen und verfügen Wir, nach Anhörung 
Unseres Geheimenraths, was folgt: 
I. In Betreff der Gebühren der Zeugen. 
8. 1. 
Wer in einer gerichtlichen Strafsache als Zeuge vor das Gericht oder die Staats- 
anwaltschaft geladen worden und seiner gesetzlichen Verbindlichkeit nachgekommen ist, hat 
Anspruch auf Entschädigung nach Maßgabe der nachstehenden näheren Bestimmungen. 
2 
Zeugen, welche an ihrem Aufenthaltsort vernommen werden, erhalten eine 
nach der Zeitversäumniß zu bemessende Tagesgebühr. 
Dieselbe beträgt auf zwei Stunden oder weniger 21 kr. (60 Pfennige).
	        
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