Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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Bei längerer Zeitversäumniß wird für jede Stunde der Betrag von 8¾ kr. (25 
Pfennige) vergütet bis zum Höchstbetrag von 1 fl. 27 kr. (2 Mark 50 Pfennige) für 
Einen Kalendertag. 
Wenn jedoch dem Zeugen schon durch den Verlust von weniger als zehn, bezie- 
hungsweise fünf Stunden der Verdienst eines vollen oder halben Tags verloren geht, 
so kann ihm die volle Tagesgebühr, beziehungsweise die entsprechende höhere Quote 
derselben verwilligt werden. 
Frauenspersonen erhalten nur ¾ der in Vorstehendem bestimmten Gebühr. 
Kinder unter vierzehn Jahren haben keinen Anspruch auf Tagesgebühr. 
Oeffentliche Diener, welche einen ständigen Gehalt zu beziehen haben, können die 
Tagesgebühr nur dann beanspruchen, wenn sie entweder Stellvertretungskosten zu be- 
zahlen haben, oder durch die Erfüllung der Verbindlichkeit zur Zeugnißablegung in einem 
Nebenerwerb beeinträchtigt werden. 
F. 3. 
Zeugen, welche nicht am Ort der Vernehmung ihren Aufenthalt haben, 
erhalten zur Entschädigung für Zeitversäumniß und Zehrungsaufwand eine Tagesge- 
bühr, außerdem als Entschädigung für die Reisekosten eine Reisegebühr. 
S. 4 
Die Tagesgebühr (S. 3) beträgt un zwei Stunden oder weniger 21 kr. (60 
Pfennige). 
Bei längerer Zeitversäumniß wird für jede Stunde der Betrag von 14 kr. (40 
Pfennige) vergütet bis zum Höchstbetrag von 2 fl. 20 kr. (4 Mark) für den Kalendertag. 
Die Bestimmung des §. 2 Abs. 4 findet auch hier Anwendung. 
Ist der Zeuge genöthigt, am Ort der Vernehmung oder unterwegs zu übernachten, 
so wird ihm für das Uebernachten eine besondere Vergütung von 49 kr. (1 Mark 40 
Pfennige) gewährt. 
Frauenspersonen haben /, Kinder unter 14 Jahren den hälftigen Betrag der 
Tagesgebühr anzusprechen. Die Uebernachtgebühr erhalten auch diese Zeugen voll. 
S. 5. 
Einen Anspruch auf die Reisegebühr haben, mit der im Absatz 6 festgesetzten 
Ausnahme, nur solche Zeugen, deren Aufenthaltsort wenigstens 4 Kilometer vom Ort 
der Vernehmung entfernt liegt.
	        
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