Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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Wenn und soweit die Eisenbahn oder das Dampfboot zur Reise benützt werden 
kann, besteht die Reisegebühr in dem Ersatz des einfachen Betrags der Eisenbahnfahrtaxe 
dritter Klasse, beziehungsweise der Taxe für einen Platz der zweiten Klasse auf dem 
Dampfboot. 
Die Schnellzugstaxe zweiter Klasse wird vergütet, wenn bei Benützung eines Schnell- 
(Eil= oder Kurier-) Zugs vermöge der Zeitersparniß die Gesammtentschädigung für den 
Zeugen sich nicht erhöht. 
Für Strecken, auf welchen weder Eisenbahn noch Dampfboot benützt werden kann, 
wird sowohl für die Hin= als für die Rückreise eine Vergütung von 3 ½ kr. (10 Pfennige) 
für 1 Kilometer gewährt. 
Für Strecken, auf welchen weder die Eisenbahn noch das Dampfboot noch die Post 
benützt werden kann, ist dem Zeugen, wenn er wegen jugendlichen Alters, Kränklichkeit 
oder Gebrechlichkeit oder wegen übler Witterung die Reise nicht zu Fuß machen kann, 
oder wenn die Ortsentfernung mehr als fünfzehn Kilometer beträgt, anstatt der im 
vorhergehenden Absatz bestimmten Aversalgebühr nach vorgängiger Bescheinigung die Aus- 
lage für das benützte Transportmittel, zutreffendenfalls für ein besonderes Gefährt zu 
vergüten. 
Der Zeuge, welcher den Weg nicht zu Fuß zurücklegen kann, hat, auch wenn die 
Ortsentfernung weniger als vier Kilometer beträgt, Reisekostenentschädigung anzusprechen. 
S. 6. 
Die Tagesgebühr (§. 2, §. 4) wird nach der Dauer der Zeit bemessen, auf welche 
der Zeuge durch die Erfüllung der Zeugnißpflicht in Anspruch genommen ist. 
Der Bruchtheil einer Stunde wird für voll gerechnet. 
Bei auswärtigen Zeugen wird nicht bloß die zur Hin= und Rückreise erforderliche 
Zeit und die Dauer des nothwendigen Aufenthalts bei der Behörde, vor welcher die 
Vernehmung statt findet, sondern auch der durch eine Unterbrechung der Verhandlung 
veranlaßte oder zur Erholung nöthige Aufenthalt am Orte der Vernehmung eingerechnet. 
Ist dem Zeugen die besondere Vergütung für Uebernachten zu gewähren, so bleibt 
die betreffende Nacht bei Berechnung der Tagesgebühr außer Berechnung. 
Die Zeugen sind nicht verpflichtet, in den Monaten Oktober bis März zwischen 
10 Uhr Nachts und 7 Uhr Morgens, in den übrigen Monaten zwischen 11 Uhr Nachts
	        
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