Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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und 6 Uhr Morgens zu reisen. Auf Strecken, auf welchen die Eisenbahn benützt wer- 
den kann, findet diese Bestimmung keine Anwendung. 
Wird von dem Zeugen eine Tageszeit, innerhalb deren er zu reisen nicht verpflichtet 
war (Abs. 5), zur Reise verwendet, so erhält er, falls hiedurch die Uebernachtgebühr 
erspart wird, für jene Zeit Vergütung nach dem in §. 4 festgesetzten Maßstab, auch wenn 
dadurch der regelmäßig zulässige Höchstbetrag der Tagesgebühr überschritten würde. 
Wird die Reisegebühr nach der Größe der Entfernung des Orts der Vernehmung 
von dem Aufenthaltsort des Zeugen bestimmt, so wird die auf der Hin= und Rückreise 
zurückzulegende Entfernung zusammengerechnet. Ergibt sich hiebei ein Bruchtheil eines 
Kilometers, so wird die Vergütung wie für einen vollen Kilometer gewährt. 
S. 7. 
Wenn Zeugen wegen ihres jugendlichen Alters oder ihrer Gebrechlichkeit halber durch 
eine andere Person an den Ort ihrer Vernehmung begleitet werden müssen, so hat der 
Begleiter die Gebühr anzusprechen, welche er, wenn er selbst als Zeuge vorgeladen ge- 
wesen wäre, erhalten haben würde. 
— 
Personen, welche für Berufsreisen nach besonderen Vorschriften entschädigt wer- 
den, wird die Entschädigung nach diesen Vorschriften berechnet, wenn dieselben über Ge- 
genstände, welche innerhalb ihres dienstlichen oder berufsmäßigen Wirkungskreises liegen, 
Auskunft geben sollen; es würde denn Entschädigung nach der gegenwärtigen Verordnung 
verlangt. 
8. 9. 
Nichtwüttemberger, welche zur Zeugnißablegung aus einem andern Staate vorge- 
laden werden, erhalten auf Verlangen und erforderlichenfalls gelieferten Nachweis die- 
jenige Entschädigung, welche sie nach den in ihrer Heimath geltenden Bestimmungen 
anzusprechen hätten, anstatt der in der gegenwärtigen Verordnung festgesetzten Gebühr. 
8. 10. 
Wenn um besonderer Verhältnisse willen die in den §§. 2 — 7 bestimmte 
Entschädigung im einzelnen Falle als ungenügend erscheint, so kann von dem Zeugen 
eine besonders zu rechtfertigende höhere Anrechnung gemacht werden. 
Eine Erhöhung der Tagesgebühr (§. 2, 4) aus dem Grunde eines aus der Erfül-
	        
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