Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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lung der Pflicht zur Zeugnißablegung erwachsenen größeren Schadens am Erwerb kann 
keinenfalls über das Doppelte der regulativmäßigen Beträge verwilligt werden. 
§. 11. 
Die Entschädigung der Zeugen wird durch den Beamten, welcher die Verhandlung 
gepflogen hat (Staatsanwalt, Untersuchungsrichter, Vorsitzender des erkennenden Gerichts, 
oder beauftragtes Gerichts-Mitglied), und, wenn die Verhandlung vor dem erkennenden 
Gerichte stattgefunden hat, durch den Vorsitzenden des Letzteren oder einen von demselben 
damit beauftragten Richter vorläufig fest gestellt. 
Die für die Bemessung der Entschädigung erheblichen Notizen sind in die Akten 
niederzulegen. 
Will sich der Zeuge bei der Feststellung (Abs. 1) nicht beruhigen, oder handelt es 
sich um eine ausnahmsweise Erhöhung über den regulativmäßigen Betrag (§. 10), so 
entscheidet, wenn die Vernehmung vor dem erkennenden Gericht oder außerhalb der 
Gerichtssitzung durch den Vorsitzenden desselben oder einen damit beauftragten Richter 
stattgefunden hat, vorbehältlich des Rechts der Beschwerdeführung in höherer Instanz 
das erkennende Gericht. In sonstigen Fällen, deßgleichen in Vertretung des nicht mehr 
versammelten erkennenden Gerichts hat die Behörde, welcher die Decretur des Kostenver- 
zeichnisses in der betreffenden Strafsache obliegt, auf Anrufen des Betheiligten über die 
Entschädigung zu beschließen. 
In den Fällen des Abs. 3 ist vor der Entscheidung der Staatsanwalt, welcher 
in der Sache mitgewirkt hat, zu vernehmen. 
8. 12. 
Die Ausbezahlung der Zeugengebühren erfolgt, sofern kein Anstand obwaltet, 
unmittelbar nach der Vernehmung. 
Personen, die dessen bedürftig sind, kann zur Bestreitung der Kosten der Reise an 
den Ort der Vernehmung durch die Behörde, welche die Ladung erlassen oder zu vollzie- 
hen hat, ein Vorschuß auf die Gebühr gewährt werden. 
In den Fällen des §. 40 Abs. 2 des Reichs-Gesetzes, betreffend die Gewährung der 
Rechtshülfe, vom 21. Juni 1869 (Reg. Blatt von 1871 Nro. 1 Beil. S. 82) ist für 
die Vorschußleistung die Vorschrift dieser Gesetzesbestimmung maßgebend.
	        
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