Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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auch die württembergischen Telegraphenstangen zur Anbringung der eigenen Drähte zu 
benũhen. 
Art. 18. 
Für den Fall einer Zerstörung oder sonstigen Beschädigung der Bahn, deßgleichen 
einer Hommung oder Beschränkung des Betriebs finden die in Bayern jeweils für Ei- 
senbahnen geltenden Bestimmungen, insbesondere der 8. 9 der bayerischen Verordnung 
vom 20. Juni 1855, die Erbauung von Eisenbahnen betreffend, Anwendung. 
Art. 19. 
Die K. Bayerische Regierung behält sich das Recht vor, die innerhalb ihres Ge- 
bietes von der K. Württembergischen Regierung hergestellte Bahnstrecke nebst Zugehör 
nach Ablauf von 35 Jahren, von der Inbetriebsetzung dieser Bahn an gerechnet, in 
Folge einer mindestens drei Jahre vorher zu machenden Kündigung gegen Erstattung 
des nachzuweisenden Anlagekapitals zu erwerben. Allenfallsige Mehrungen oder Min- 
deungen des Werthes sollen durch beiderseitige Sachverständige festgestellt werden. 
Beide Regierungen sind übrigens einverstanden, daß, falls die bayerische Regierung 
von dem hier vorbehaltenen Rückkaufsrechte Gebrauch machen sollte, ungeachtet der Aen- 
derung in den Eigenthumsverhältnissen der betreffenden Bahn, nie eine Unterbrechung 
des Betriebs auf derselben eintrete, vielmehr wegen Erhaltung eines ungestörten einheit- 
lichen Betriebes zuvor eine den Verhältnissen anpassende geeignete Verständigung Platz 
greifen soll. 
Art. 20. 
Für den Fall, daß die K. Württembergische Regierung künftighin sich veranlaßt 
sehen sollte, die in bayerischem Gebiete gelegene Bahnstrecke in andere Hände übergehen 
zu lassen, sei es im Wege einer Konzession oder der Veräußerung oder Verpachtung, 
so ist hiezu die Zustimmung der K. Bayerischen Regierung erforderlich, und wird als- 
dann über die einer Abänderung bedürfenden Punkte des gegenwärtigen Vertrages das 
Nähere zwischen den beiderseitgen Regierungen verabredet werden. 
Art. 21. 
Die beiden kontrahirenden Regierungen behalten sich für gegenwärtigen Staats- 
vertrag die Zustimmung der Kammern, soweit dieselbe erforderlich ist, vor. 
Art. 22. 
Der gegenwärtige Vertrag soll beiderseits zur höchsten Genehmigung vorgelegt, und
	        
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