Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

290 
4Königliche Verordunng, detreffend die Gebühren der Beugen in bürgerlichen Rechtsstrtitigkeiten 
Vom 5. Juli 1873. 
Karl, von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
In Anwendung des Artikels 499 der Civil-Prozeßordnung vom 3. April 1868 
verordnen Wir, nach Anhörung Unseres Geheimenraths, was folgft: 
S. 1. 
Wer in einer bürgerlichen Rechtsstreitigkeit als Zeuge geladen worden, und seiner 
gesetzlichen Verbindlichkeit nachgekommen ist, hat Anspruch auf Entschädigung nach Maß- 
gabe der Bestimmungen der §§. 2— 10 Unserer Verordnung vom heutigen Tage, be- 
treffend die Gebühren der Zeugen 2c. in gerichtlichen Strafsachen. 
§. 2. 
Die Feststellung der Zeugengebühren nach Maßgabe der gedachten Bestimmungen 
findet nur statt, wenn der Zeuge, oder die Partei, welche den Zeugen benannt hat, oder 
die in die Kosten verurtheilte Gegenpartei solches verlangt oder wenn die Entschädigung 
der Zeugen nach §. 5 dieser Verordnung von der Staatskasse zu leisten ist. 
8. 3. 
Darüber, ob der Zeuge die Feststellung seiner Entschädigung verlange, ist derselbe 
bei seiner Vernehmung zu befragen. 
8. 4. 
Die Zeugengebühren sind, wo möglich, unmittelbar nach der Vernehmung aus dem 
hinterlegten Kostenvorschusse (Art. 427, 432 Abs. 2 der Civ. P.O.) zu bezahlen oder 
von dem anwesenden Beweisführer zur sofortigen Aushändigung an den Zeugen ein- 
zuziehen. 
Zu diesem Behufe kommt den Gerichts-Beamten, welche die Zeugenabhör im Auf- 
trag des Prozeßgerichts vornehmen (Art. 423 Abs. 2 der Civ. P. O.), die vorläufige 
Feststellung der ordentlichen Zeugen-Gebühren (§§. 2—9 der Verordnung, betreffend die 
Gebühren der Zeugen 2c. in gerichtlichen Strafsachen), soweit kein Anstand obwaltet, zu. 
F. 5. 
Für eine zum Armenrechte zugelassene Partei wird die Bezahlung der von ihr zu 
entrichtenden Zeugengebühren nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen (Art. 133
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.