290
4Königliche Verordunng, detreffend die Gebühren der Beugen in bürgerlichen Rechtsstrtitigkeiten
Vom 5. Juli 1873.
Karl, von Gottes Gnaden König von Württemberg.
In Anwendung des Artikels 499 der Civil-Prozeßordnung vom 3. April 1868
verordnen Wir, nach Anhörung Unseres Geheimenraths, was folgft:
S. 1.
Wer in einer bürgerlichen Rechtsstreitigkeit als Zeuge geladen worden, und seiner
gesetzlichen Verbindlichkeit nachgekommen ist, hat Anspruch auf Entschädigung nach Maß-
gabe der Bestimmungen der §§. 2— 10 Unserer Verordnung vom heutigen Tage, be-
treffend die Gebühren der Zeugen 2c. in gerichtlichen Strafsachen.
§. 2.
Die Feststellung der Zeugengebühren nach Maßgabe der gedachten Bestimmungen
findet nur statt, wenn der Zeuge, oder die Partei, welche den Zeugen benannt hat, oder
die in die Kosten verurtheilte Gegenpartei solches verlangt oder wenn die Entschädigung
der Zeugen nach §. 5 dieser Verordnung von der Staatskasse zu leisten ist.
8. 3.
Darüber, ob der Zeuge die Feststellung seiner Entschädigung verlange, ist derselbe
bei seiner Vernehmung zu befragen.
8. 4.
Die Zeugengebühren sind, wo möglich, unmittelbar nach der Vernehmung aus dem
hinterlegten Kostenvorschusse (Art. 427, 432 Abs. 2 der Civ. P.O.) zu bezahlen oder
von dem anwesenden Beweisführer zur sofortigen Aushändigung an den Zeugen ein-
zuziehen.
Zu diesem Behufe kommt den Gerichts-Beamten, welche die Zeugenabhör im Auf-
trag des Prozeßgerichts vornehmen (Art. 423 Abs. 2 der Civ. P. O.), die vorläufige
Feststellung der ordentlichen Zeugen-Gebühren (§§. 2—9 der Verordnung, betreffend die
Gebühren der Zeugen 2c. in gerichtlichen Strafsachen), soweit kein Anstand obwaltet, zu.
F. 5.
Für eine zum Armenrechte zugelassene Partei wird die Bezahlung der von ihr zu
entrichtenden Zeugengebühren nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen (Art. 133