Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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der gegebenen Fragen und sonstigen Ausgaben behilflich sind, oder von Anderen solche 
Hilfe annehmen, werden von der Prüfung ausgeschlossen; wenn aber ihre Verfehlung 
erst später zur Anzeige kommt, so wird ihnen kein Prüfungszeugniß ausgestellt, oder das 
bereits ausgestellte Zeugniß wieder abgenommen. 
B. Der Kandidat hat 
a) an einem lebenden Thier einen für polizeiliche oder gerichtliche Fragen sich eig- 
nenden Krankheitsfall zu untersuchen und festzustellen, sodann über die einschlägi- 
gen Fragen einen mündlichen Vortrag zu halten und hierauf unter Aussicht ein 
Gutachten über den Fall auszuarbeiten; 
b) die Sektion eines Thieres vorzunehmen oder ein pathologisch-anatomisches Präpa- 
rat zu demonstriren, und in beiden Fällen einen gutächtlichen Bericht darüber 
unter Aufsicht zu fertigen. 
C. Der Kandidat hat sich hierauf einer mündlichen Prüfung zu unterwerfen, 
welche sich vorzugsweise auf die Lehre von der Zucht landwirthschaftlicher Hausthiere 
mit besonderer Rücksicht auf Württemberg und die dießfalls bestehenden Einrichtungen 
sowie auf das ganze Gebiet der polizeilichen und gerichtlichen Thierheilkunde und die 
dießfalls bestehenden Vorschriften zu erstrecken hat. 
Diese mündliche Prüfung dauert für jeden Kandidaten mindestens eine Stunde. 
3) Ueber jeden einzelnen Akt der Prüfung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches 
die Gegenstände der Prüfung, das Urtheil jedes einzelnen Examinators und die nach 
dem Gesammtergebnisse der Prüfung von der Prüfungskommission zu bestimmende Be- 
fähigungsstufe enthält. 
Die Befähigungsstufen werden nach drei Klassen, welche in zwei Unterabtheilungen 
zerfallen, bezeichnet 
I. Klasse a) ausgezeichnet gut, 
b) sehr gut. 
II. Klasse a) recht gut, 
b) gut. 
III. Klasse a) ziemlich gut, 
b) hinreichend. 
In den Prüfungszeugnissen werden die den Einzelnen zuerkannten Befähigungs- 
stufen angegeben, erstere von den Mitgliedern der Prüfungskommission unterzeichnet, vom
	        
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