Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

295 
25. 
Negierungs--Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
Ausgegeben Stuttgart Donnerstag den 10. Juli 1873. 
  
  
Inhalt. 
Königliche Verorpnung, betreffend Vorschriften über die Benützung öffentlicher Straßen und ihrer Zubehörden. Vom 
Juli 1873. — Verfügung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens, betreffend die Einführung 
des Meisn Gesetzes über die Unterstützung der bedürftigen Familien zum Dienste einberusener Reserve- 
und Landwehrmannschaften vom 27. Februar 1850 im Königreich Württemberg. Vom 1. Juli 1873. 
  
Königliche Verordnung, betreffend vorschriften über die Benützung öffentlicher Straßen und ihrer 
Zubehörden. Vom 6. Juli 1873. 
Karl „von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Unter Bezugnahme auf §. 366 Ziffer 10 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche 
Reich und auf Art. 19 des Gesetzes vom 27. Dezember 1871, betreffend Aenderungen 
des Polizeistrafrechts, sowie in Gemäßheit des Art. 54 Absatz 2 und des Art. 57 Absatz 2 
des letztgenannten Gesetzes verordnen und verfügen Wir nach Anhörung Unseres 
Geheimenrathes wie folgt: 
S. 1. 
Es ist verboten, über einen Straßengraben zu pflügen, oder ohne Güterbrücke oder 
eine dieselbe ersetzende Vorrichtung zu fahren oder Vieh zu treiben. 
Ferner ist untersagt, in einem Straßengraben oder auf den zum Schutz der Stra- 
ßen bestimmten Pflanzungen weiden zu lassen, eine Grabenböschung abzugraben oder ei- 
nen Straßengraben mit Bauholz, Dünger oder anderen Gegenständen zu belegen, aus- 
zufüllen oder zuzuwerfen.
	        
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