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§. 2.
Auf dem Nebenwege (dem nicht beschlagenen Theile) der Straße oder den Vorraths=
haufen des Beschotterungsmaterials darf nur im Nothfall gefahren werden.
§. 3.
Bauholz auf einer Straße zu schleifen ist nicht erlaubt.
S. 4.
Jedes Fuhrwerk muß mit den für dasselbe erforderlichen Sperrvorrichtungen ver-
sehen sein. Außer in Nothfällen, bei Schneebahn oder Glatteis, darf nur mit dem
Radschuh oder der sogenannten Micke gesperrt werden. Hölzerne Radschuhe müssen am
vorderen Theile aufwärts gerichtet sein.
Weitere Vorschriften bleiben der Verfügung vorbehalten.
S. 5.
Das Nebeneinanderspannen von drei Pferden ist nur auf Straßen mit einer Breite
von mindestens 5,5 Meter zuläßig; hiebei sind folgende Vorschriften zu beachten:
1) das auf der sogenannten Wildbahn gehende Pferd muß zur rechten Hand des
Wagenführers eingespannt werden;
2) der Raum zwischen den äußeren Enden der beiden äußeren Zugscheiter darf nicht
über 2,3 Meter betragen;
3) die drei Pferde müssen durch Kreuzzügel mit einander verbunden werden;
4) vor dem Einfahren in einen Ortsetter oder in dort befindliche Straßenwendungen
ist ein Signal mit dem Posihorn oder der Peitsche zu geben;
5) innerhalb der Ortsetter darf nur im kurzen Trabe, bei Straßenwendungen und
auf schmalen und nicht ebenen Straßenstrecken nur im Schritt gefahren werden, letzteres
auch außerhalb Etters auf Brücken, sowie bei dem Ausweichen auf schmalen Straßen.
S. 6.
Einem begegnenden oder vorfahrenden Fuhrwerke muß jeder Wagenführer rechtzei-
tig und genügend zur rechten Seite ausweichen.
S. 7.
Ein Wagenführer darf sein bespanntes Fuhrwerk nicht ohne Aufsicht lassen und
ist überhaupt zur gehörigen Vorsicht in Leitung seines Fuhrwerks verpflichtet.