Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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Einer jeden Unterstützungs-Kommission wird ein von dem betreffenden Landwehr- 
Bataillons-Kommando zu wählender Offizier beigeordnet. 
8. 8. 
Die Kommission (§. 7) kann nur beschließen, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mit- 
glieder zugegen ist. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stim- 
mengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden entscheidend. 
Der der Kommission beigeordnete Offzzier nimmt an den Verhandlungen Theil, 
hat aber keine entscheidende Stimme. 
S. 9. 
Die zu den Unterstützungen erforderlichen Geldmittel werden von der Kreis-Vertre- 
tung beschafft und nöthigenfalls nach dem Verhältniß der sonstigen Kreis-Kommunal= 
Beiträge aufgebracht. 
8. 10. 
Die von der Kommission (§. 7) festgestellte Kreis-Unterstützung wird den Familien 
in halbmonatlichen Raten praenumerando verabreicht. 
Die Gewährung beginnt mit dem Abmarsch des zum Dienst Einberufenen aus der 
Heimath und endigt in der Regel mit dessen Rückkehr. 
Unterstützungen der Privatvereine und einzelner Privatpersonen dürfen auf die be- 
willigte Kreis-Unterstützung nicht angerechnet werden. 
S. 11. 
Den Familien derjenigen, welche, während sie im aktiven Dienst sich befinden, 
a) der Desertion sich schuldig machen, oder 
b) durch gerichtliches Erkenntniß zur Festungs-Strafe oder zu einer härteren Strafe 
verurtheilt werden, 
wird die bewilligte Kris- Unterstücung nicht weiter gewährt, sobald die Nachricht davon 
  
bei der Unterstütz ssion eingeht, welcher von solchen Fällen durch die Trup- 
penbefehlshaber sefort Kenntniß zu geben ist. 
S. 12. 
Den Familien derjenigen, welche im Gefecht getödtet werden oder in Folge einer 
Beschädigung im Dienst oder einer durch den Dienst veranlaßten Krankheit vor ihrer 
Entlassung in die Heimath sterben, wird noch 3 Jahre lang, vom Todestage des Fa-
	        
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