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8. 6.
Ergeben sich bei der Umrechnung Anstände bezüglich der Richtigkeit des Maßes ein-
zelner Einträge in dem Güterbuch, welche auf Fehlern bei der Fortführung desselben
beruhen, so sind solche an der Hand der vorliegenden Nachweisungen über die Einträge
zu prüfen und vorgefundene Fehler richtig zu stellen.
Die in dieser Weise berichtigten Einträge sind in einem besondern, von dem mit
der Umrechnung der Maße beauftragten Geschästsmann zu führenden Protokoll zu ver-
zeichnen, welches bei der Prüfung des Umrechnungsgeschäfts vorzulegen ist.
S. 7.
Nach Beendigung des Uebertrags des Metermaßes in das Güterbuch ist auf dem
Titel desselben zu beurkunden, daß die durchstrichenen Flächen-Angaben das früher gül-
tige württembergische Landesmaß, die über denselben roth beziehungsweise blau einge-
schriebenen Flächenangaben den Flächeninhalt in Metermaß bezeichnen.
S. 8.
Die Umrechnung der Maße in den Güterbüchern ist Obliegenheit der zur Führung
der Güterbücher verpflichteten Gemeinden unter Aufsicht der Staatsbehorden. Dieselbe
kann von den Gemeinderäthen sowohl den mit der Führung der Güterbücher in der
Gemeinde beauftragten Beamten, als auch besonderen für diesen Zweck bestellten Hilfs-
beamten übertragen werden.
Bis zum 1. September 1873 haben die Gemeinderäthe Beschluß darüber zu fassen,
durch wen sie die Umrechnung besorgen lassen wollen, und diesen Beschluß den vorge-
setzten Oberamtsgerichten und Oberämtern vorzulegen.
8. 9.
Außer den in Art. 2—4 des Gesetzes vom 13. April 1873, betreffend die Führung
der Güterbücher durch Gemeindebeamte, genannten Personen können mit der Umrechnung
des Flächenmaßes auch geprüfte Geometer beauftragt werden, welche nach dem Ermessen
der Bezirks-Behörden (§. 8) die erforderliche namentlich praktische Befähigung zu Be-
sorgung dieses Geschäftes haben.
8. 10
Die Wahl des Geschäftsmanns für die Besorgung der Umrechnung (§. 8, Abs. 2)
unterliegt der Genehmigung des Bezirksgerichts und des Oberamts nach Maßgabe der