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Vorschrift des §. 6 der Ministerial-Verfügung vom 3. Dezember 1832, betreffend die
Anlegung der Güterbücher.
Dieselben sind beim Beginne ihres Geschäfts von den Oberamtsgerichten zu dessen
gewissenhafter Besorgung eidlich zu verpflichten, oder, wenn sie bereits im öffentlichen
Dienste stehen und einen Diensteid abgeleistet haben, auf ihre frühere Verpflichtung zu
verweisen.
8. 11.
Das Geschäft der Umrechnung ist thunlichst zu beschleunigen und spätestens bis zum
30. Juni 1875 in allen Gemeinden zu vollenden.
Bei der Genehmigung der Wahlen der Geschäftsmänner ist darauf Rücksicht zu
nehmen, daß dieser Termin eingehalten werden kann.
8. 12.
Der gewählte Geschäftsmann hat die Umrechnung einschließlich der Meßliquidation
und zwar soferne nicht aus besonderen Gründen in einzelnen Fällen von den Bezirks-
behörden eine Ausnahme gestattet wird, in der betreffenden Gemeinde zu besorgen. Die
Verwendung von Gehülfen ist nicht gestattet.
8. 13.
Ueber die Belohnung für das ganze Geschäft sind in der Regel mit den gewählten
Geschäftsmännern Accorde abzuschließen, auf welche die Vorschriften des §. 8 der Mini-
sterial-Verfügung vom 3. Dezember 1832, betreffend die Anlegung der Güterbücher,
mit der Maßgabe Anwendung finden, daß das für den Accord zum Anhaltspunkt zu
nehmende Taggeld nach den durch die K. Verordnung vom 8. Dezember 1872, A. be-
treffend die Taggelder 2c. der Amtskörperschafts-- und Gemeindediener, B. betreffend die
Belohnungen der Verwaltungsaktuare, bestimmten Sätzen zu berechnen ist.
An der Accordssumme dürfen Abschlagszahlungen höchstens bis zu Dreiviertheilen
des Betrags derselben je nach dem Fortschreiten des Geschäfts auf Anweisung des Ge-
meinderaths geleistet werden.
S. 14.
Nach Beendigung der Umrechnung und dem Abschlusse des Geschäfts in jeder
einzelnen Gemeinde ist den Bezirksstellen von dem Geschäftsmann Anzeige zu erstatten.
Der Oberamtsrichter und der Oberamtmann haben das Geschäft einer Prüfung zu
unterwerfen, welche sich zu erstrecken hat