Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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Regierungs- att 
für das 
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Königreich Württemberg. 
Ausgegeben Stuttgart Dienstag den 4. März 1873. 
Inhalt. 
GEesetz betreffend die Todeserklärung der seit dem Kriege gegen Frankreich vermißten Militärpersonen. Vom 14. Fe- 
bruar 1873. — Gesetz, betreffend die Aufhebung von Vorrechten des Fiskus und anderer gesegzlich begünstigter 
Personen. Vom 28. Februar 1873. — Bekanntmachung der Ministerien der Justiz, des Innern und der 
Finanzen, betreffend die Jurisdiktionsverhältnisse zwischen Württemberg und Bayern. Bom 11. Februar 1873. 
— Verfügung der Ministerien der Justiz und des Kriegswesens, betreffend den Vollzug militärgerichtlich 
erkannter Freiheitsstrafen durch die bürgerlichen Behörden. Vom 17. Februar 1873. — Verfügung des Mini- 
steriums der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrs-Anstalten, betreffend die Extrapost- und 
Estasettentaxe. Vom 24. Februar 1873. — Verfügung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens, be- 
treffend Veränderungen in der Landwehrbezirks-Eintheilung des Königreichs Württemberg. Vom 10. Februar 
1873. — Bekanntmachung des Ministeriums des Kirchen= und Schulwesens, betreffend den Titel und Rang 
der Vorstände der Realanstalten. Vom 11. Februar 1873. — Verfügung des Ministeriums des Kirchen= und 
Schulwesens, betreffend eine Modifikation in den organischen Bestimmungen der land= und forstwirthschaftlichen 
Anstalt in Hohenheim. Vom 18. Februar 1873. — Bekanntmachung des Kriegsministeriums, betressend die 
Erhebung von Pensionen, Landinvalidengehalten, sowie von ständigen Beihilsen. Gratialien, Unterstützungen 
Seitens der Militärpersonen (Offzziere, Aerzte, Beamte, Soldaten) und Seitens der Hinterbliebenen solcher 
Personen. Vom 21. Februar 1873. 
  
Gesetz, betreffend die Todeserklärung der seit dem Kriege gegen Frankreich vermißten Militär- 
personen. Vom 14. Februar 1873. 
Karl, von Gottes Gnaden, König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Geheimenraths und unter Zustimmung Unserer ge- 
treuen Stände verordnen und verfügen Wir, was folgt: 
Einziger Artikel. 
Diejenigen Militärpersonen, welche als Angehörige Unseres Truppenkorps an 
dem in den Jahren 1870 und 1871 gegen Frankreich geführten Kriege Theil genommen 
haben, in dem Kriege vermißt worden sind und seit dem Präliminarfriedensschlusse ver- 
mißt werden, sind nach dem 1. Juli 1873, falls auf dreimalige öffentliche Ladung
	        
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