Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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1) auf die specielle Prüfung sämmtlicher Einträge in dem nach § 6 zu führenden 
Protokoll und die Art der Erledigung der vorgefundenen Anstände, 
2) auf die Nachrechnung einer Anzahl ungerechneter Flächen-Angaben in dem Güter- 
buch und der Ueberträge in die Zusammenstellung, 
3) auf die Nachrechnung der Zusammenstellung. 
Ueber das Ergebniß der Prüfung ist ein Protokoll aufzunehmen, in welchem die 
nachgerechneten Parzellen zu bezeichnen sind. 
§. 15. 
Ergibt die Prüfung Anstände, so sind zunächst die zu deren Beseitigung erforder- 
lichen Verfügungen zu treffen. Hat dieselbe keine Anstände ergeben, oder sind die letzteren 
beseitigt, so ist darüber in das Güterbuch Eintrag zu machen und der Gemeinderath zu 
Ausbezahlung der ganzen Belohnung für das Geschäft zu ermächtigen. 
8. 16. 
Sobald in einer Gemeinde die Umrechnung des bisherigen Flächenmaßes in das 
neue Maß in dem Güterbuch vollzogen ist, dürfen in die von dieser Zeit an ausgestellten 
öffentlichen Urkunden Maßangaben nur in dem neuen Maße aufgenommen werden. 
Stuttgart, den 8. Juli 1873. 
Mittnacht. Sick.
	        
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