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einer solchen mit einer anderen strafbaren That — erfolgt ist, dann anzuordnen, wenn
entweder
1) der Verurtheilte zur Zeit der That das ein und zwanzigste Lebensjahr noch nicht
vollendet hatte und zu Gefängnißstrafe von längerer als vierwöchiger Dauer oder
zu einer Zuchthausstrafe von höchstens dreijähriger Dauer verurtheilt ist, ohne
Unterschied, ob derselbe früher schon bestraft wurde oder nicht, oder wenn
2) der Verurtheilte zur Zeit der That zwar das 21., aber noch nicht das 27. Lebens-
jahr vollendet hatte und entweder zu einer Gefängnißstrafe von mindestens sechs-
monatlicher Dauer oder zu einer Zuchthausstrafe von höchstens dreijähriger Dauer
verurtheilt ist, außerdem aber derselbe früher noch nie eine Zuchthaus-, Arbeits-
haus= oder Zuchtpolizeihausstrafe oder außerhalb Württembergs eine diesen Strafen
gleichzuachtende Strafe erstanden hat.
Die Einlieferung in das Zellengefängniß hat ungeachtet des Vorhandenseins der
unter II. 1. 2. bezeichneten Voraussetzungen zu unterbleiben und ist die Einlieferung in
das Landesgefängniß oder Zuchthaus vorzunehmen, wenn wegen körperlicher oder geisti-
ger Gebrechen oder Schwäche des Verurtheilten oder wegen der mit Rücksicht auf seinen
Gemüthszustand von der Einzelhaft für ihn zu besorgenden Nachtheile die abgesonderte
Verwahrung desselben in der Zelle nicht thunlich erscheint. Insbesondere sind von der
Einlieferung in das Zellengefängniß ausgeschlossen: Blinde, Schwachsichtige, Taube,
Schwerhörige, Krüppelhafte, Epileptische, Gemüthskranke, Solche, bei welchen eine An-
lage zu Geisteskrankheit als vorhanden anzunehmen ist, körperlich oder geistig so Herab-
gekommene, daß sie zu regelmäßiger Beschäftigung sich nicht eignen.
Wenn es im einzelnen Fall zweifelhaft ist, ob ein Umstand, welcher die Einlie-
ferung in das Zellengefängniß als unzuläßig erscheinen lassen würde, vorliege oder nicht,
so hat das Gericht vor der Beschlußfassung die geeigneten thatsächlichen Erhebungen zu
pflegen, insbesondere nach Umständen ein gerichtsärztliches Gutachten einzuholen. Auch
ist in einem solchen Fall, wenn in der Sache der Staatsanwalt mitgewirkt hat, derselbe
um seine Ansicht zu vernehmen, und es kann derselbe seinerseits durch Stellung eines
Antrages auf Unterlassung der Einlieferung in das Zellengefängniß eine spezielle Prü-
fung der Frage durch das Gericht veranlassen.
III. Wenn in anderen, als den unter II. 1. 2. genannten Fällen das Gericht, wel-
ches gesprochen hat, bei der unmittelbar nach der Urtheilsfällung zu pflegenden Berathung