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Verfügung der Ministerien des Innern und der Hinanzen, betreffend die Vollziehung des Gesetzes vom
26. März 1673 über die Ausübung und Ablösung der Weiderechte auf landwirthschaftlichen Grund-
stücken, sowie über die Ablösung der Waldweide-, Waldgräserei- und Waldstreurrchte.
Vom 5. Juli 1873.
In Betreff des Vollzugs der Bestimmungen des Gesetzes vom 26. März 1873 wird
Nachstehendes verfügt:
Zu Art. 1 bis 12.
S. 1.
Um sowohl den Berechtigten Anlaß zu bieten, ihre etwaigen Entschädigungsansprüche
für die mit ihrem Weiderecht verbundenen, mit dem 4. April 1874 außer Wirkung tre-
tenden Kulturbeschränkungsbefugnisse rechtzeitig geltend zu machen, als auch den Be-
lasteten Kenntniß von der gesetzlichen Aufhebung dieser Kulturbeschränkungsbefugnisse
zu geben, haben die Oberämter die Bestimmungen des Art. 1 Abs. 2 und des Art. 38
des Gesetzes alsbald und wiederholt kurze Zeit vor dem 4. April 1874 im Bezirksamts-
blatte bekannt zu machen.
Das Oberamt hat sich durch Berichtseinforderung von den Ortsbehörden Kenntniß
zu verschaffen, welche Kulturbeschränkungsbefugnisse zu Gunsten von Weideberechtigten
im Oberamtsbezirke bestanden haben und für welche derselben eine privatrechtliche Eigen-
schaft in Anspruch genommen wird, sowie ob letztere als dingliche Rechte auf dem weide-
belasteten Gute ruhen.
Zu Art. 11.
F. 2.
Es liegt nicht in der Absicht des Gesetzes, daß der Gemeinderath die offene Zeit
in jedem Jahre aufs Neue zu bestimmen habe, vielmehr kann er sie für längere Perio-
den festsetzen und es bleibt, wenn die Zeitdauer der Festsetzung nicht ausdrücklich aus-
gesprochen ist, so lange bei der vom Gemeinderath beschlossenen offenen Zeit, bis eine
Abänderung getroffen sein wird. "
Zu Art. 15.
S. 3.
Die Verwandlung der mit anderen Viehgattungen als Schafen bestehenden Ge-
meindeweiden in Gemeindeschafweiden ist vom Ortsvorsteher, so bald und so oft es als
angemessen erscheint, beim Gemeinderath in Anregung zu bringen.