Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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glaubhafte Nachricht von ihrem Leben nicht beigebracht werden sollte, für todt zu 
erklären. 
Als Todeslag der Vermißten wird der 1. Juli 1873 angenommen. 
Unser Zustiz-Minister ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. 
Gegeben Stuttgart, den 14. Februar 1873. 
Karl. 
Der Justiz-Mini 
Mitinacht. 
Gesetz. beireffend dir Aufhebung von Vorrechten des Fiskus und anderer geseblich begünstigter 
Persouen. Vom 28. Februar 1873. 
Karl, von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anbhörung Unseres Geheimen-Raths und unter Zustimmung Unserer ge- 
treuen Stände vererdnen und verfügen Wir, wie folgt: 
Art. 1. 
Die Vorrechte, welche dem Staatsvermögen (Fiskus), anderem demselben gleichge- 
stelltem Vermögen und den Gemeinden im Gebiete des bürgerlichen Rechts bisher noch 
zustanden, werden vorbehältlich der in diesem Gesetze bezeichneten Ausnahmen aufgehoben. 
Insoweit die durch das gegenwärtige Gesetz aufgehobenen Vorrechte noch anderen 
gesetzlich begünstigten juristischen Personen zukamen, treten sie auch bei diesen außer Kraft. 
Art. 2. 
Die durch den Art. 1 aufgehobenen Vorrechte der dort genannten Bevorrechteten 
treten auch bezüglich der zur Zuständigkeit der Verwaltungsjustizbehörden gehörigen 
Rechtsverhältnisse außer Kraft. 
Ebenso werden die durch die Civilprozeßordnung vom 3. April 1868 beseitigten 
Vorrechte der in Art. 1 bezeichneten Bevorrechteten bezüglich der zur Zuständigkeit jener 
Behörden gehörigen Rechtsstreitigkeiten aufgehoben. 
Art. 3. 
Aufrecht erhalten bleiben die durch das Prioritätsgesetz vom 15. April 1825 und das 
Exekutionsgesetz vom gleichen Tage einzelnen der in Art. 1 bezeichneten Berechtigten ein- 
geräumten Vorrechte.
	        
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