318
3) Wenn eine in der Wanderurkunde als gesund bezeichnete Herde während der
Wanderung als von einer ansteckenden Krankheit befallen erkannt wird, so ist die Wei-
terwanderung einzustellen und nach sofort zu vollziehender Absonderung der kranken von
den gesunden Thieren dem Oberamte Anzeige zu erstatten und Weisung darüber einzu-
holen, ob und unter welchen Bedingungen der Fortsetzung der Wanderung stattgegeben
werden dürfe.
Nach der Ankunft der Wanderherde an ihrem Bestimmungsorte hat der Führer die
Wanderurkunde dem Ortsvorsteher vorzulegen, welcher, wenn hieraus eine Ordnungswi-
drigkeit ersichtlich ist, hiegegen einzuschreiten, etwaigen Verdacht einer ansteckenden Krank-
heit aber schleunigst zur Kenntniß des Oberamts zu bringen hat.
Zu Art. 30.
8. 9.
Den dem Führer einer wandernden Schafherde beizugebenden Begleitern ist nach-
drücklich einzuschärfen, daß sie den geordneten Gang der Schafe auf der Straße zu über-
wachen und die Verfehlungen des Führers der Herde hiegegen bei dem Ortsvorsteher,
in dessen Gemeindebezirk solche begangen werden, pflichtmäßig anzuzeigen haben, daß sie
vom Führer der Herde kein Geschenk annehmen dürfen, auch über die geschehene Beglei-
tung der Herde bis zu dem ihnen bestimmten Punkte eine Bescheinigung des betreffenden
Ortsvorstehers dahin zurückzubringen haben, von wo die Begleitung ausgieng.
Die den Begleitern gebührende Belohnung hat der Führer der Herde bei dem
Ortsvorsteher, welcher die Begleitung bestellte, zu hinterlegen und es hat letzterer die
Bezahlung zu besorgen, nachdem ihm der Vollzug des Auftrags nachgewiesen sein wird.
Zu Art. 38.
S. 10.
Da die für die Aufhebung von auf privatrechtlichen Titel gegründeten Kulturbe-
schränkungen zu leistende Entschädigung in gleicher Weise zu berechnen ist, wie die
Schuldigkeit für die Ablösung des Weiderechts, so bedarf es, wenn die Ablösung des
Weiderechts sofort angemeldet wird, bezüglich der Ermittlung der Entschädigung für die
Aufhebung der Kulturbeschränkung keines besonderen Verfahrens. Dagegen ist dieß noth-
wendig, wenn die Ablösung des Weiderechts vorerst nicht verlangt wird, in welchem
Falle die Bestimmungen des Art. 48 Abs. 2 maßgebend sind.