Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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Zu Art. 49. 
S. 16. 
Da die amtliche Ermittlung des Ablösungskapitals nur dann stattfinden darf, wenn. 
sich die Betheiligten nicht selbst darüber vereinigen, so ist zunächst auf das Zustandekom- 
men dieser Vereinigung hinzuwirken und erforderlichen Falls von Seite des Oberamts 
den Betheiligten hiefür eine angemessene Frist unter Beachtung der dießfallsigen Vor- 
schrift des Art. 67 des Gesetzes anzuberaumen. 
Zu Art. 53. 
S. 17. 
Damit die Tilgung der Ablösungsschuldigkeit in der den Bestimmungen des Ge- 
setzes entsprechenden Weise ausgeführt werden kann, sind die Pflichtigen schon während 
der Dauer der Ablösungsverhandlungen auf ihre dießfällige Verpflichtung aufmerksam zu 
machen und ist durch ihre Wahl die Person zu bestellen, welche die Schuldigkeiten von 
den einzelnen Pflichtigen zu erheben und die Zahlungen an den oder die Berechtigten zu 
leisten hat. 
Für die Berechnung der Zeitrenten gibt die Beilage Ziff. II. das Nähere an die Hand. 
Zu Art. 55. 
S. 18. 
Wenn die sämmtlichen Pflichtigen über eine andere Art der Vertheilung der Ab- 
lösungsschuldigkeit als diejenige nach dem Steuerfuß der belasteten Grundstücke gütlich 
übereinkommen, hat es hiebei sein Bewenden und es ist nur dafür zu sorgen, daß das 
Uebereinkommen in eine rechtlich verbindliche Form gebracht wird, worüber das Oberamt 
zu wachen hat. Außerdem ist vom Gemeinderath die Unteraustheilung nach dem Grund- 
steuerkataster besorgen und das Ergebniß den Betheiligten eröffnen zu lassen. 
Zu Art. 56. 
8. 19. 
Wenn die Forderung der Gemeinde an die Pflichtigen in Zeitrenten mit mehr als 
zweijähriger Tilgungszeit zerschlagen wird, ist zur Sicherung der dinglichen Rechtsan- 
sprüche im Güterbuch bei den weidepflichtig gewesenen Grundstücken eine Vormerkung 
der Weideablösungsschuld zu machen, was durch den Beisatz „mit Weideablösungsschuld 
belastet“ geschehen kann.
	        
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