Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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raumung eines Termins aufzufordern und wenn dies fruchtlos bleibt, zur Ernennung 
von drei Sachpverständigen zu schreiten. 
Die Oberämter haben bei der Ernennung von Schätzern darauf Bedacht zu nehmen, 
daß dieselben die erforderlichen land-beziehungsweise forstwirhschaftlichen Kenntnisse besitzen. 
Von der getroffenen Wahl sind beide Partien unter der Aufforderung in Kenntniß 
zu setzen, sich über ihr etwaiges Verlangen der Beeidigung der Schätzer binnen einer 
ihnen anzuberaumenden kurzen Frist gegen das Oberamt zu erllären. 
Zu Art. 71. 
§. 25. 
Das Oberamt hat die Schätzer über den Gegenstand der Schätzung und über ihre 
Aufgabe mit Rücksicht auf die Bestimmungen des Art. 49 des Gesetzes zu belehren, 
insbesondere denselben auseinanderzusetzen, daß die in den ihnen zuzustellenden urkund- 
lichen Nachweisungen enthaltenen Notizen über den Ertrag des Weiderechts bei der 
Schätzung zwar zu berücksichtigen, aber für die Schätzung nicht bindend seien. 
Die den Schätzern ertheilte Instruktion und die von denselben zu beantwortenden 
Fragen sind den Akten einzuverleiben und unter der Aufforderung zur Kenntniß der 
Partien zu bringen, binnen kurzer Frist etwaige Erinnerungen darüber vorzubringen. 
Ueber das Ergebniß der Schätzung ist eine mit dem motivirten Gutachten der 
Schätzer zu belegende Urkunde aufzunehmen und den Akten beizuschließen. 
Zu Art. 72. 
§. 26. 
Die Eröffnung des Gutachtens der Schätzer an die Partien hat in der Regel in 
mündlicher Verhandlung, auf besonderes Verlangen aber auch schriftlich gegen Ersatz 
der Kosten durch die das Verlangen stellende Partie zu geschehen und es sind hiebei die 
Partien auf die im Absatz 1 gegebene Frist hinzuweisen. 
Ueber die Eröffnung muß unter Angabe der Zeit derselben Bescheinigung zu den 
Akten gebracht werden. 
Die von den Partien beabsichtigten Anträge können schriftlich beim Oberamt ein- 
gereicht oder bei demselben zu Protokoll gegeben werden. 
Im Uebrigen findet auf das Schätzungsverfahren der Titel XXVI der Civilprozeß= 
ordnung vom 3. April 1868 vom Beweis durch Sachverständige sinngemäße Anwendung.
	        
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