Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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lichen Kassen übernommen, wenn sie auf Verordnung anderer als der aufgestellten Ar- 
menärzte sich gründen. (8. 37 der Verfügung vom 14. Oktober 1830). Nöthigenfalls 
werden den Gemeinden von der Staatskasse außerordentliche Beiträöge geleistct. 
Die Kosten, welche die Aufstellung eines besondern Hilfsarztes verursacht, trägt 
die Staatskosse allein. Derselbe erhält neben der regulativmäßigen Vergütung der 
Reisekosten und der Diäten der 8. Rangstufe auch eine besondere Zulage von täglich 
5 fl. 15 kr. (9 Mark). Eine besondere Verrechnung von Krankenbesuchen findet nicht statt. 
Die Belohnung des mit der Verwallung des Notharzneimittel-Vorraths beauftrag- 
ten Arztes oder Wundarztes wird von der Orts-Commission nach den Verhältnissen 
des einzelnen Falles bemessen (§. 12). 
§. 5. 
Die Aufgabe der Orts-Commission besteht: 
1) in Maßregeln zur Verhütung der Einschleppung der Seuche; 
2) in solchen, welche die Weiterverbreitung derselben im Falle ihrer Einschleppung 
verhüten sollen, 
und 
3) in solchen, welche die Verpflegung der Kranken und die Bestattung der Todten 
betreffen. 
Verhütung der Einschleppung der Cholera. 
g. 6. 
Zeigt sich die Krankheit in der Nähe des Bezirks, so wird die Bezirks-Commission 
sogleich alle diejenigen Vorkehrungen treffen, welche zu ihrer Ausführung einige Zeit er- 
fordern, und vor Allem verhindern, daß Jahrmärkte oder größere Versammlungen statt- 
finden. 
Die Lebenemittelpolizei ist in verschärfter Weise zu handhaben. 
Außerdem hat sich dieselbe in solchen Orten, in welchen sich eine Eisenbahnstation 
befindet, mit der Bahnhof-Inspection in Verbindung zu setzen, um eine Controle über 
die Desinfcction der Abtritte im Bahnhof ausüben zu können, und die in der betref- 
fenden Station aussteigenden, nicht weiter reisenden Choleraverdächtigen, soweit die 
Conducteure auf solche aufmerksam machen, sogleich ärztlicher Behandlung übergeben zu 
können.
	        
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