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Die Reinhaltung der Straßen, Abzugs-Kanäle, Hofräume u. s. f. soll regelmäßig
betrieben werden, und, wenn es angeht, durch Abschwemmung geschehen. Pfützen und
stehendes Wasser müssen ohne Verzug abgeleitet werden.
Außer der Sorge für gutes reines Trinkwasser im Allgemeinen, der Reinhaltung
der Brunnenstuben, Hülben u. s. f. ist es nothwendig, alle Pumpbrunnen in den Stra-
ßen, in der Nähe von Abtritten und von Häusern mit Cholerakranken sofort zu schließen.
Gegenstand der Desinfektion ist Alles, woran Entleerungen von Cholerakranken
haften könnten, also Zimmerböden, Bettstellen, Bettschüsseln, Nachttöpfe, Nachtstühle,
Wäsche und Kleider; bei besonderer Gefahr sind beide letztere zu verbrennen. Ferner
sind zu desinficiren alle diejenigen Orte, welche zur Aussammlung, Fortschaffung und
Ableitung jener Entleerungen gebraucht werden. Die Desinfection der Luft der Kran-
kenzimmer ist bei gehöriger Lüflung derselben weniger nöthig.
Münden die Abtrittschläuche auf den blosen Boden oder in nicht wasserdichte Gru-
ben, so sind unverweilt Fässer, Kübel oder andere Behälter unter dieselben zu stellen.)
Nicht wasserdichte hölzerne Behälter werden in ihren Fugen ausgepicht und, wie die
zuerst genannten, auf Steinplatten oder zusammengelegte Steine gestellt und Stroh da-
zwischen gelegt.
Diese Behälter sind jedesmal nach ihrer Entleerung und Reinigung etwa zum
4. Theil ihres Kubikinhaltes mit Desinfections-Flüssigkeit zu füllen.
Aehnlich werden wasserdicht ausgemauerte Gruben oder steinerne Tröge behandelt.
Die Abtrittsschläuche werden entweder ausgeschwefelt, oder mit der Desinfections-
lösung begossen, am besten mittelst einer mit einer Brause versehenen Gießkanne.
Die Entleerung und Desinfection der Abtritte in Cholerahäusern, sowie der aller
öffentlichen Gebände, namentlich Eisenbahnstationen, Wirthshäuser, Theater, Kasernen,
Schulgebäude u. s. f. geschieht täglich.
Die Reinigung und Desinfection der Abtritte der übrigen Wohngebäude wird sofort
begonnen und mindestens alle 5 Tage wiederholt; die Vornahme ist von Amtswegen streng
zu kontroliren.
Der Inhalt der Abtrittk soll auf Felder gebracht werden, welche in beträchtlicher
Entfernung von Wohngebäuden, und namentlich nicht in der Nähe von Brunnen oder
Brunnenleitungen liegen.
Die Fäkalmassen werden dort in eine Grube von höchstens 1—2 Fuß Tiefe und