Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

352 
Wo Leichenhäuser bestehen, ist die baldige Verbringung der an der Cholera Ge- 
storbenen in dieselben anzuordnen. In Orten, in welchen keine Leichenhäuser vor- 
handen sind, sollen bei starker Vermehrung der Todesfälle provisorische Baraken auf 
den Kirchhöfen zur Unterbringung und Bewachung der Leichen bis zu deren Beerdigung 
errichtet werden. 
Die Leichenfrauen sind in ähnlicher Weise, wie die Krankenwärter und Wäscherin- 
nen zu belehren, namentlich also darüber, daß der Darminhalt der Leiche sowohl, als 
die aus dem Munde derselben ausfließende Flüssigkeit Träger des Ansteckungsstoffes 
sind. 
Ferner ist anzuordnen, daß diejenigen Personen, welche die Leiche besorgen, nicht 
auch zugleich die Leichenbegängnisse ansagen. 
Stuttgart, den 29. August 1873. 
Sick. 
gekannlmachung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens, betreffend Bestimmungen über 
die Dienstpflicht der Mediziner und Acczte. 
Vom 2. August 1873. 
In Vollziehung des Artikel 10 der Militär-Convention vom 21—25. November 
1870 werden im Anschluß an die Bekanntmachungen vom 26. Juni, 4. Juli, 10. De- 
zember und 21. Dezember 1872 und vom 23. Mai 1873 (Reg. Blatt von 1872 S. 243 
und 248 und von 1873 S. 3, 9 und 197) nachstehende Bestimmungen über die Dienst- 
pflicht der Mediziner und Aerzte zur Verkündigung gebracht. 
Stuttgart, den 2. August 1873. 
Der Minister des Innern: Der Kriegsminister: 
Sick. J. V. 
Wundt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.