Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

358 
vom 5. März 1872 (Reg. Blatt S. 100) und vom 12. August 1872 (Reg. Blatt S. 276) 
näher bestimmt werden. 
Stuttgart, den 8. September 1873. Sick. 
Bekanntmachung, 
belreffend die Prüfung der Apotheker. Vom 18. Juli 1873. 
Auf Grund der Bestimmung im §. 29 der Gewerbe-Ordnung vom 21. Juni 1869 
(Bundes-Gesetzblatt S. 245) hat der Bundesrath beschlossen, die Bekanntmachung vom 
25. September 1869, betreffend die Prüfung der Aerzte, Zahnärzte, Thierärzte und Apo- 
theker (B.-G.-Bl. S. 635), dahin zu ändern, daß das zweite Alinea des §. 3 der Vor- 
schriften über die Prüfung der Apotheker (Abschnitt 1V der Bekanntmachung) folgende 
Fassung erhält: 
Die Zulassung zur Prüfung ist bedingt: 
1) durch den Nachweis der wissenschaftlichen Befähigung eines Schülers der Sekunda 
eines Gymnasiums oder einer Realschule erster Ordnung, in Bayern der ersten 
Gymnasialllasse oder des ersten Kursus eines Real-Gymnasiums. Dieser Nach- 
weis ist zu führen durch ein Imbai über den in der genannten Klasle zestens 
zeugniß zum Eintritt als einjährig Frimiltger in die Armee; 
2) durch eine dreijährige Lehr= und eine dreijährige Servirzeit, von welcher letzteren 
jedoch mindestens die Hölfte in einer inländischen Apotheke zugebracht sein muß; 
3) durch ein mindeslens einjähriges Universitäts-Studium. Dem Besuche einer Uni- 
versität ist der Besuch der pharmaceutischen Fachschule bei der Herzoglich braun- 
schweigischen polytechnischen Schule (Collegium Carolinum), sowie der Besuch der 
polytechnischen Schule zu Stuttgart oder derjenigen zu Karlsruhe gleichzuachten. 
Die Erfüllung der unter 2 und 3 erwähnten Vorbedingungen ist durch Zeugnisse 
in beglaubigter Form nachzuweisen. 
Vorstehende Bestimmungen treten am 1. Januar 1874 in Kraft. 
Diejenigen Kandidaten der Pharmacie, welche bereits vor diesem Zeitpunkt in die 
Lehre getreten waren, sind zur Prüfung auch dann zuzulassen, wenn sie die Erfüllung 
der nach den bisherigen Vorschriften hierfür erforderlichen Vorbedingungen nachweisen;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.