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Uebereinkommen
zwischen dem Deutschen Reiche und Italien wegen wechselseitiger Unter-
stützung Hilfsbedürftiger 2c. Vom 8. August 1873.
Zwischen dem Deutschen Reiche und dem Königreich Italien ist über die Behand-
lung der in dem einen Lande hilfsbedürftig werdenden Angehörigen des andern Landes,
über die Uebernahme von Auszuweisenden und über die Beseitigung des Paßzwanges
im gegenseitigen Verkehr Nachstehendes vereinbart worden.
Artikel I.
Jeder der beiden vertragenden Theile verpflichtet sich, dafür zu sorgen, daß inner-
halb seines Gebietes denjenigen hilfsbedürftigen Angehörigen des andern Theils, welche
wegen körperlicher oder geistiger Krankheit der Verpflegung und ärztlichen Behandlung
bedürfen, diese nach denselben Grundsätzen, wie den hilfsbedürftigen Inländern so lange
zu Theil werde, bis ihre Rückkehr in die Heimath ohne Nachtheil für ihre oder
Anderer Gesundheit geschehen kann, sowie daß denselben zur demnächstigen Rückkehr in die
Heimath die zur Erreichung der Grenze des Heimathlandes erforderlichen Mittel ge-
währt werden.
Artikel II.
Ein Ersatz der durch die Gewährung von Transport= und Reisemitteln, die Ver-
pflegung, ärztliche Behandlung oder Beerdigung der Deutschen in Italien und der
Italiener in Deutschland entstehenden Kosten kann gegen die Staats-, Gemeinde= oder
andere öffentliche Kassen desjenigen Landes, welchem der Hilfsbedürftige angehört, nicht
beansprucht werden.
Artikel 1II.
Für den Fall, daß der Hilfsbedürftige selbst oder andere privatrechtlich Verpflichtete
zum Ersatze der Kosten im Stande sind, bleiben die Ansprüche an letztere vorbehalten.
Die vertragenden Theile sichern sich auch wechselseitig zu, auf einen von dem andern
Theile im diplomatischen Wege gestellten Antrag durch ihre Behörden die nach der
Landesgesetzgebung zulässige Hilfe zu leisten, damit denjenigen, welche die gedachten
Kosten bestritten haben, solche nach den üblichen Ansätzen erstattet werden.