Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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. 5. 
Die nach den Bekanntmachungen des K. Württembergischen Ministeriums des In- 
nern vom 23. Februar 1832 wegen Verfolgung von Verbrechern oder verdächtigen Per- 
sonen in fremde Gebiete durch Landjäger (Erster Ergänzungsband zum Reg. Blatt S. 
853) und vom 13. Mai 1854, betreffend die Handhabung der Polizei auf der Landes- 
###ze gegen Bayern (Reg. Blatt S. 51), beziehungsweise nach den Bekanntmachungen 
des Kgl. Bayerischen Staats Ministeriums des Kgl. Hauses und des Aeußern vom 
30. Dezember 1831 und 12. Januar 1854, den Transport und die Verfolgung von 
Verbrechern betreffend (Bayer. Reg. Blatt von 1832 S. 20 und von 1854 S. 81) ge- 
schossenen Uebereinkommen werden neben dem §. 30 des Reichsgesetzes über die Ge- 
währung der Rechtshilfe nunmehr insoweit für anwendbar erachtet, als in diesem Ueber- 
#nkommen für den Dienst an den Landesgrenzen noch umfassendere Befugnisse der 
beiderseitigen Sicherheitsorgane, als diejenigen, welche nach dem §. 30 des Reichsgesetzes 
vom 21. Juni 1869 allgemein Platz greifen, eingeräumt und geregelt sind. 
Ebenso besteht Einverständniß der beiderseitigen Staatsregierungen darüber, daß 
die Uebereinkunft vom 1.—10. Oktober 1826, die Verhütung der Forstfrevel in den 
Grenzwaldungen betreffend (Würtib. Reg. Blatt von 1826 S. 453; Bayer. Reg. Blatt 
von 1826 S. 745) noch als fortbestehend zu erachten sei, unbeschadet der weitergehenden 
Befugnisse der beiderseitigen Forst= und Polizeiorgane, welche in dem §. 30 des Reichs- 
gesches über die Gewährung der Rechtshilfe vom 21. Juni 1869 begründet erscheinen. 
S. 6. 
Die beiden Staatsregierungen sind darüber einverstanden, daß die Rechtshilfe in 
Strafsachen auf Grund des Reichsgesetzes über die Gewährung der Rechtshilfe vom 
21. Juni 1869 von Seiten der K. Württb. Gerichtsbehörden den K. Bayerischen Ge- 
richtsbehörden auch dann zu leisten ist, wenn die betreffende Sache nach den im König- 
nich Bayern geltenden Gesetzen zur Zuständigkeit der Gerichte, nach den im Königreiche 
Württemberg geltenden Gesetzen aber zur Zuständigkeit der Polizeibehörden gehört. 
Andererseits wird von der K. Bayerischen Staatsregierung zugesichert, daß die 
Bayerischen Justizjbehörden Anweisung erhalten sollen, den zur Aburtheilung von Straf- 
sachen zuständigen K. Württb. Polizeibehörden, welchen bereits nach Art. 2 der Ueber- 
einkunft vom 22. Dezember 1845 (Württb. Reg. Blatt von 1855 S. 188; Bayerisches 
Reg. Blatt von 1855 S. 927) Rechtshilfe zu leisten ist, in Gegenständen ihres vorbe-
	        
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