Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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Aussertigung der Entlassungs-Popiere für diejenigen Ströflinge, welche nach verbüßter Strase direkt 
zur Reserve beziehungsweise Landwehr entlassen werden. 
Berlin, den 19. Juni 1873. 
Die Ueberweisung derjenigen Sträflinge, welche nach verbüßter Strafe direkt zur Reserve be- 
ziehungsweise Landwehr entlassen werden, an die L Bezirks-K dos hat durch die betref- 
fende Straf-Abtheilung") zu erfolgen. Leztere ist demgemäß als „Truppentheil“ im Sinne 
des §. 8 der Allerhöchsten Verordnung, betreffend die Organisation der Landwehr-Behörden 2c. vom 
5. September 1867 zu betrachten. 
  
Kriegsministerium. 
v. Kameke. 
Verlegung des Stabsauartiers des 2. Bataillons (Borken) 5. Westphälischen Landwehr-Regiments 
Nro. 53 
Auf den Mir gehaltenen Vortrag genehmige Ich, daß das Stabsquartier des 2. Bataillons 
(Borken) 5. Westphälischen Landwehr-Regiments No. 53 am 1. Oktober 1873 von Borgen nach Reck- 
linghausen verlegt werde. Von diesem Zeitpunkte ab hat genanntes Bataillon die Bezeichnung: 
„2. Bataillon („Recklinghausen“) 5. Westphälischen Landwehr-Regiments No. 53“ anzunehmen. Das 
Kriegs-Ministerium hat hiernach das Weitere zu veranlassen. 
Ems, den 24. Juli 1873. 
Wilhelm. 
An das Kriegs-Ministerium. v. Kameke. 
Berlin, den 1. August 1873. 
Vorstehende Allerhöchste Ordre wird hierdurch zur Kenntniß gebracht. 
Kriegs-Ministerium. 
J. V. 
v. Hartmann. 
Heranziehung der Ersatz-Reservisten erster Klasse zum Klassifikations-Geschäft. 
Berlin, den 6. August 1873. 
Unter Modifizirung der Festsetzungen in Nro. 6 des §. 25 der Verordnung, betreffend die Or- 
ganisation der Landwehr-Behörden und die Dienst-Verhältnisse der Mannschaften des Beurlaubten- 
standes, vom 5. September 1867 wird hiermit Nachstehendes bestimmt: 
) in Württemberg die Mllitärstrafanstalt.
	        
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