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maßregeln eintreten zu lassen, welche die Umstände und die unverzügliche Erreichung des
Zwecks gebieten. Gegen die festzusetzenden Strafen soll keine Berufung auf richterliche
Entscheidung, sondern nur ein Rekurs an die Oberpräsidenten der Provinz stattfinden.
11) Die vorstehenden Anordnungen beziehen sich überall nur auf die Aushebung
der zum Bedarf des stehenden Heeres und der Garde-Landwehr erforderlichen Pferde.
Hinsichtlich der Prsvinzial-Landwehr behält es aber bei der schon durch die Landwehr-
Ordnung vom 21. November 1815 begründeten Bestimmung dahin sein Bewenden, daß
jeder Landwehr-Bataillons-Bezirk die zur Ausrüstung seiner Landwehr nöthigen Pferde
unentgeltlich beschaffen muß. Den Beschlüssen der Kreisstände bleibt es überlassen, ob
sie ihre Kontingente an Landwehr-Pferden durch Aushebung in derselben Art wie für
die Linie, oder im Wege des Ankaufs beschaffen wollen.
In dem ersten Falle bleibt aber denjenigen Eingesessenen, deren Pferde zur Land-
wehr ausgehoben werden, dafür Vergütigung nach der Taxe zu gewähren.
Die Gesammtkosten der Gestellung der Pferde zur Ausrüstung der Provinzial-Land-
wehr sollen von den Kreisen in der nemlichen Art aufgebracht werden, wie durch Unsere
Ordre vom 17. September 1831 in Betreff der Kosten der Gestellung der Pferde zu
den Landwehr-Uebungen festgesetzt worden ist.
12) Die gegenwärtige Verordnung, zu deren Ausführung die Ministerien des Innern
und der Polizei und des Krieges die Provinzial-Behörden mit näherer Instruktion zu
versehen haben, ist durch die Gesetz-Sammlung und zugleich durch die Amtsblätter zu
publiciren.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und Beidrückung Uns eres
großen Königlichen Insiegels.
Gegeben Berlin, den 24. Februar 1834.
(I. S.) (gez.) Friedrich Wilhelm.
(ggez.) Frh. v. Brenn.
Für den Kriegeminister
im Allerhöchsten Auftrag:
(ggez.) v. Witzleben.