Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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maßregeln eintreten zu lassen, welche die Umstände und die unverzügliche Erreichung des 
Zwecks gebieten. Gegen die festzusetzenden Strafen soll keine Berufung auf richterliche 
Entscheidung, sondern nur ein Rekurs an die Oberpräsidenten der Provinz stattfinden. 
11) Die vorstehenden Anordnungen beziehen sich überall nur auf die Aushebung 
der zum Bedarf des stehenden Heeres und der Garde-Landwehr erforderlichen Pferde. 
Hinsichtlich der Prsvinzial-Landwehr behält es aber bei der schon durch die Landwehr- 
Ordnung vom 21. November 1815 begründeten Bestimmung dahin sein Bewenden, daß 
jeder Landwehr-Bataillons-Bezirk die zur Ausrüstung seiner Landwehr nöthigen Pferde 
unentgeltlich beschaffen muß. Den Beschlüssen der Kreisstände bleibt es überlassen, ob 
sie ihre Kontingente an Landwehr-Pferden durch Aushebung in derselben Art wie für 
die Linie, oder im Wege des Ankaufs beschaffen wollen. 
In dem ersten Falle bleibt aber denjenigen Eingesessenen, deren Pferde zur Land- 
wehr ausgehoben werden, dafür Vergütigung nach der Taxe zu gewähren. 
Die Gesammtkosten der Gestellung der Pferde zur Ausrüstung der Provinzial-Land- 
wehr sollen von den Kreisen in der nemlichen Art aufgebracht werden, wie durch Unsere 
Ordre vom 17. September 1831 in Betreff der Kosten der Gestellung der Pferde zu 
den Landwehr-Uebungen festgesetzt worden ist. 
12) Die gegenwärtige Verordnung, zu deren Ausführung die Ministerien des Innern 
und der Polizei und des Krieges die Provinzial-Behörden mit näherer Instruktion zu 
versehen haben, ist durch die Gesetz-Sammlung und zugleich durch die Amtsblätter zu 
publiciren. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und Beidrückung Uns eres 
großen Königlichen Insiegels. 
Gegeben Berlin, den 24. Februar 1834. 
(I. S.) (gez.) Friedrich Wilhelm. 
(ggez.) Frh. v. Brenn. 
Für den Kriegeminister 
im Allerhöchsten Auftrag: 
(ggez.) v. Witzleben.
	        
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