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zeichneten Wirkungskreises die Rechtshilfe nunmehr unter den gleichen Voraussetzungen
und in demselben Umfange zu gewähren, in welchem von Seite der K. Württb. Ge-
richtsbehörden den K. Bayerischen Gerichtsbehörden nach Maßgabe des Reichsgesetzes
vom 21. Juni 1869 Rechtshilfe in Strassachen zu leisten ist.
Die im Absatz 1 und 2 enthaltenen Erklärungen und Zusicherungen gelten analog
auch für diejenigen Fälle von Zuwiderhandlungen gegen die Steuer= und Abgabenge-
setze, sowie für diejenigen sonstigen Strafsachen, welche nach den in dem Königreich
Bayern geltenden Gesetzen zur Zuständigkeit der Gerichte, im Königreich Württemberg
aber zur Zuständigkeit von Finanzbehörden gehören, hinsichtlich der den Bayerischen
Gerichten, sowie den K. Württembergischen Finanzbehörden zu gewährenden Rechtshilfe.
8. 7.
In Ansehung der nichtstreitigen Rechtspflege wird der unveränderte Fortbestand der
Uebereinkommen vom 8. März 1825 und 7. Juni 1851, die Bevormundung derjenigen
Minderjährigen betreffend, welche zugleich in Württemberg und in Bayern Vermögen
besitzen (Württb. Reg. Blatt von 1826 S. 26, von 1851 S. 182, Bayer. Reg.Blatt
von 1825 S. 1153 ff. und von 1851 S. 753) anerkannt.
Weiterhin besteht zwischen den beiderseitigen Regierungen Einverständniß darüber,
daß im Uebrigen auch in der nicht streitigen Rechtspflege von den Justizbehörden des
einen Staates denen des andern die Rechtshilfe in allen Richtungen gewährt werden
solle, in welchen nicht in den einschlägigen Gesetzen desjenigen Staates, welchem die
ersuchte Behörde angehört, ein Hinderniß begründet ist.
Der Geschäftsverkehr der beiderseitigen Justizbehörden in Sachen der nichtstreitigen
Rechtzpflege hat gleichfalls im Wege unmittelbarer Correspondenz der zuständigen Be-
hörden zu erfolgen. Dabei soll gegebenen Falls auch hier das im §. 44 des Reichs-
gesetzes über die Gewährung der Rechtshilfe vom 21. Juni 1869 vorgeschriebene Ver-
fahren von den beiderseitigen Behörden beobachtet werden.
Für die Frage des Ersatzes der Kosten, welche durch Gewährung der Rechtshilfe
in Gegenständen der nichtstreitigen Rechtspflege erwachsen, sind die im Art. 43 des gedach-
ten Reichsgesetzes vom 21. Juni 1869 festgestellten Grundsätze in Anwendung zu bringen.
Vorstehendes wird hiemit in Gemäßheit Höchster Entschließung Seiner König-
lichen Majestät vom 3. v. M. zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Stuttgart, den 11. Februar 1873.
Mittnacht. Sick. Renner.