Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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Die Untauglichkeit wird in dem von der Vormusterungs-Kommission aufgestellten 
Verzeichnisse vermerkt. In wie weit von unwesentlichen Fehlern der Pferde abgesehen 
werden kann, ist aus den unter Anlage A. (zu §. 2) beigefügten Bestimmungen ersichtlich. 
VIII. Abschätzung und Aushebung der Mobilmachungs-Pferde. 
§. 11. 
Nach Feststellung der Diensttauglichkeit erfolgt die endgiltige Fesistellung des Werthes 
der aus jedem Aushebungebezirk (§. 4) abzunehmenden Mobilmachungs-Pferde unter Lei- 
tung des Regierungs-Kommissärs (§. 10, Ziff. 2) je durch die in jedem Aushebungsbezirk 
als Mitglieder der Vormusterungs-Kommission von der Amts-Versammlung gewählten 
und nach dem beiliegenden Formular (Anlage C) vor Beginn der Abschätzung von dem 
Regierungs-Kommissär zu beeidigenden drei Sachverständigen (§F. 5). 
Der Werth der zum Kriegsdienst tauglichen Pferde ist nach den im gewöhnlichen 
Friedensverkehr stattfindenden Pferdepreisen und nicht nach dem augenblicklichen Aufschwunge 
zu bemessen, welchen die Preise unter ungewöhnlichen Umständen bei starker Nachfrage 
nach Pferden zu erhalten pflegen. 
Jeder der drei Sachverständigen hat dem Regierungs-Kommissär den Werth des 
Pferdes besonders und geheim anzugeben. Aus den dießfälligen drei Taxwerthen ist der 
für das Pferd zu zahlende Durchschnittspreis festzustellen. 
Sollten Besitzer notorisch edler Zuchtstuten oder hochtaxirter Pferde wünschen, an 
Stelle solcher Pferde andere diensttaugliche Pferde zu stellen, so ist die Abnahme Kom- 
mission zwar befugt aber nicht verpflichtet, auf dergleichen Anerbietungen in dem Falle 
einzugehen, wenn statt der zurückgezogenen Pferde sofort d. h. an Ort und Stelle die 
stellvertretenden Pferde vorgeführt werden. 
Bei gleicher Brauchbarkeit sind innerhalb der verschiedenen Kategorien die am nied- 
rigsten taxirten Pferde zuerst auszuheben. 
IX. Weitere Geschäftsführung der Abnahme-Kommissionen. 
§. 12. 
Die als diensttanglich anerkannten und zur Abnahme kommenden Pferde werden i 
zwei Nationale nach dem in der Anlage l). mitgetheilten Schema sofort eingetragen.
	        
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