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Verfügung der Ministerien der Instiz nud des Kriegswesens, betreffend den Vollzug militärgerichtlich
erkannter Freiheitsstrafen durch die bürgerlichen Behörden. Vom 17. Februar 1873.
Zur Ausführung der Bestimmung in §. 15 Abs. 3 des Militärstrafgesetzbuchs
für das Deutsche Reich vom 20. Juni 1872 (Reichsgesetzblatt S. 173 ff.), wonach die
Vollstreckung von den Militärgerichten gegen Personen des Soldatenstandes erkannter
Freiheitsstrafen auf die bürgerlichen Behörden dann übergeht, wenn Zuchthaus verwirkt
ist, oder auf Entfernung aus dem Heer oder der Marine, oder auf Dienstentlassung
erkannt wird, oder aus einem andern Grunde die Auflösung des militärischen Dienst-
verhältnisses erfolgt, wird verfügt:
F. 1.
Zuchthausstrafe, Festungshaft und Gefängnißstrafe wird auch in den vorbezeichne-
ten Fällen in derjenigen Anstalt, welche jeweilig für die Vollziehung von Strafen der
betreffenden Art und Dauer bestimmt ist, nach Maßgabe der für die bezügliche Anstalt
geltenden Vorschriften vollzogen. Zur Zeit sind jene Bestimmungen in den Ver-
fügungen des Justiz-Ministeriums vom 28. Dezember 1871 (Reg. Blatt S. 421) und
vom 13. Januar 1873 (Reg. Blatt S. 1), sodann in der Bekanntmachung des Straf-
anstalten-Collegiums vom 26. April 1872 (Staatsanzeiger Nr. 106) gegeben.
In dem Bezirksgefängniß zu erstehende Gefängnißstrafe, Haft und Arreststrafe
wird in dem Gefängniß des Bezirksgerichts (Oberamts= oder Stadtgerichts) desjenigen
Orts, woselbst das Untersuchungsgericht seinen Sitz hat, oder, wosfern der Verurtheilte
dieß verlangt, des Wohn= oder zeitlichen Aufenthaltsorts desselben und zwar nach den
Vorschriften über Behandlung der Strafgefangenen in den oberamtsgerichtlichen Gefäng-
nissen mit der Maßgabe vollzogen, daß außerdem für den Vollzug des mittleren und
strengen Arrestes die §§. 24 — 27 des Militärstrafgesetzbuchs für das Deutsche Reich
zur Anwendung kommen. 6.2
Von dem Militärgerichte, welches erkannt hat (Militärrevisionsgericht und kriegs-
rechtliche Commission, event. Kriegsrecht als Rekursinstanz) ist, wenn es sich von einer
in einer höheren Strafanstalt zu verbüßenden Strafe handelt, über die Pflichtigkeit des
Verurtheilten zur Leistung eines Beitrags zu den Kosten seines Unterhalts in der Straf-
anstalt zu beschließen, zutreffenden Falls die Größe des zu leistenden Beitrags festzu-
schen, der Beschluß aber in das Protokoll aufzunehmen.
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