Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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Verfügung der Ministerien der Instiz nud des Kriegswesens, betreffend den Vollzug militärgerichtlich 
erkannter Freiheitsstrafen durch die bürgerlichen Behörden. Vom 17. Februar 1873. 
Zur Ausführung der Bestimmung in §. 15 Abs. 3 des Militärstrafgesetzbuchs 
für das Deutsche Reich vom 20. Juni 1872 (Reichsgesetzblatt S. 173 ff.), wonach die 
Vollstreckung von den Militärgerichten gegen Personen des Soldatenstandes erkannter 
Freiheitsstrafen auf die bürgerlichen Behörden dann übergeht, wenn Zuchthaus verwirkt 
ist, oder auf Entfernung aus dem Heer oder der Marine, oder auf Dienstentlassung 
erkannt wird, oder aus einem andern Grunde die Auflösung des militärischen Dienst- 
verhältnisses erfolgt, wird verfügt: 
F. 1. 
Zuchthausstrafe, Festungshaft und Gefängnißstrafe wird auch in den vorbezeichne- 
ten Fällen in derjenigen Anstalt, welche jeweilig für die Vollziehung von Strafen der 
betreffenden Art und Dauer bestimmt ist, nach Maßgabe der für die bezügliche Anstalt 
geltenden Vorschriften vollzogen. Zur Zeit sind jene Bestimmungen in den Ver- 
fügungen des Justiz-Ministeriums vom 28. Dezember 1871 (Reg. Blatt S. 421) und 
vom 13. Januar 1873 (Reg. Blatt S. 1), sodann in der Bekanntmachung des Straf- 
anstalten-Collegiums vom 26. April 1872 (Staatsanzeiger Nr. 106) gegeben. 
In dem Bezirksgefängniß zu erstehende Gefängnißstrafe, Haft und Arreststrafe 
wird in dem Gefängniß des Bezirksgerichts (Oberamts= oder Stadtgerichts) desjenigen 
Orts, woselbst das Untersuchungsgericht seinen Sitz hat, oder, wosfern der Verurtheilte 
dieß verlangt, des Wohn= oder zeitlichen Aufenthaltsorts desselben und zwar nach den 
Vorschriften über Behandlung der Strafgefangenen in den oberamtsgerichtlichen Gefäng- 
nissen mit der Maßgabe vollzogen, daß außerdem für den Vollzug des mittleren und 
strengen Arrestes die §§. 24 — 27 des Militärstrafgesetzbuchs für das Deutsche Reich 
zur Anwendung kommen. 6.2 
Von dem Militärgerichte, welches erkannt hat (Militärrevisionsgericht und kriegs- 
rechtliche Commission, event. Kriegsrecht als Rekursinstanz) ist, wenn es sich von einer 
in einer höheren Strafanstalt zu verbüßenden Strafe handelt, über die Pflichtigkeit des 
Verurtheilten zur Leistung eines Beitrags zu den Kosten seines Unterhalts in der Straf- 
anstalt zu beschließen, zutreffenden Falls die Größe des zu leistenden Beitrags festzu- 
schen, der Beschluß aber in das Protokoll aufzunehmen. 
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