Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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Anlage A. 
Bestimmungen 
über 
die Beschaffenheit der Mobilmachungs.-ferde. 
In Ansehung der Pferde, welche im Falle einer Kriegsbereitschaft oder Mobil- 
machung beschafft werden, ist Folgendes festgesetzt worden: 
1) Pferde für die Kavallerie, sowie Reitpferde überhaupt sollen nicht unter 1,57 
Meter, 
2) Artillerie= und Train-Stangenpferde nicht unter 1,62 Meter, 
3) Artillerie= und Train-Vorderpferde nicht unter 1,57 Meter groß sein. 
Die Pferde sollen zwar in der Regel die hier bezeichnete Größe haben, wenn aber 
auch zugegeben wird, daß zum Theil Pferde von niedrigerem Maß geliefert werden kön- 
nen, so dürfen doch Pferde unter 1,55 Meter nicht angenommen werden. 
Die zu stellenden Pferde dürfen nicht zu schwachbeinig, nicht steif abgetrieben, kraft- 
los oder unverhältnißmäßig schmal gerippt sein. Hengste, tragende Stuten, alle mit 
Hauptfehlern, Krankheiten oder sonstigen zum Dienst der Kavallerie untauglich machen- 
den Mängeln, als z. B. Blindheit, Spathlähmung, geschwollenen Füßen, schadhaften 
Hufen, (als Voll= oder Zwanghuf, Steingallen, Hornkluft oder Hornspalten) u. s. w. 
behafteten Pferde werden nicht angenommen; einäugige zu Wagenpferden nur, wenn der 
Verlust des Auges von äußerer Verletzung und nicht von innerer Krankheit herrührt. 
Bei der Auswahl der Pferde ist im Allgemeinen der Grundsatz zu beobachten, daß 
erstere dem beabsichtigten Gebrauch möglichst entsprechen, mithin die zu Reitpferden be- 
stimmten Pferde nicht stättig sein, Reitpferde die erforderliche Tragfähigkeit des Rückens 
besitzen und die Zugpferde eingefahren sein müssen, und daß alsdann ein oder der an- 
dere unwesentliche Fehler, der unter anderen Umständen die Annahme eines Pferdes aus- 
schließen würde, keinen Grund zur Zurückstellung geben kann. Bemerkt wird endlich 
noch, daß bei Pferden, welche sich streichen, leicht temporäre Unbrauchbarkeit eintritt. 
Bei der Aushebung von Mobilmachungspferden haftet der letzte Besitzer nicht für 
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