Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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das Vorhandensein derjenigen Eigenschaften beim Pferde, deren Fehlen nach den Landes- 
gesetzen bei freiwilligem Verkauf ein Rückgängigmachen des Handels oder eine Regreß- 
pflicht des Verkäufers begründet. 
Ebensowenig ist daher die Rückgabe eines zwangsweise angekauften Pferdes und die 
Rückforderung des gezahlten Taxpreises statthaft, wenn innerhalb bestimmter Fristen 
eine der nach den Landesgesetzen sonst den Rückgang des Kaufs bedingenden Krankheiten 
nachzuweisen ist. 
Bei freihändigem Ankauf bleiben indessen die gesetzlichen Bestimmungen der Ge- 
währleistung in Kraft.
	        
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