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Bei der Beschlußfassung kommen diejenigen Bestimmungen zur Anwendung, welche
für die Festsetzung der Beitragspflicht der in den bürgerlichen höheren Strafanstalten
befindlichen Gefangenen zu den Kosten ihres Unterhalts maßgebend und zur Zeit ent-
halten sind:
a) in der Verfügung des Justiz-Ministeriums vom 2. November 1825, betreffend
die Beiträge vermöglicher Strafgefangenen zu den Kosten ihrer Unterhaltung in
den gerichtlichen Strafanstalten (Reg. Blatt S. 673);
b) in der Hausordnung für die jetzt in Landesgefängnisse umgewandelten Kreisge-
fängnisse vom 22. Dezember 1842 (Reg. Blatt von 1843 S. 107);
c) in der Verfügung des Justizministeriums vom 3. März 1843, betreffend die
Festsetzung der von vermöglichen Festungsstrafgefangenen und Arrestanten zu
leistenden Unterhaltsbeiträge (Reg. Blatt S. 204) und
d) in der Hausordnung für die Zuchthäuser vom 29. Mai 1855 §. 21 (Reg.=
Blatt S. 112).
In den Fällen des §. 1 Abs. 2 hat das Militärgericht zu bestimmen, ob der Ver-
urtheilte als vermögend zu betrachten sei, die Kosten des Strafvollzugs zu bezahlen.
Behufs der Beschlußfassung hierüber, sowie über die Beitragspflicht haben die Mi-
litärgerichte in dem Strafurtheile den Angeschuldigten, auch wenn er dem Stand der
Mannschaften angehört, gleichzeitig in die Kosten des Strafvollzugs zu verurtheilen.
S. 3.
Wenn die Strafe in einer höheren Strafanstalt zu vollziehen ist, so hat die Mi-
litärbehörde, welcher obliegt, die Einleitung der Strafvollstreckung zu besorgen, nach ein-
getretener Vollzugsreife des Erkenntnisses den Verurtheilten, falls seine Einlieferung
nicht ausnahmsweise nach Maßgabe der unten angeführten Ministerialverfügung vom
8. Juni 1840 stattfindet, durch das Oberamt desjenigen Orts, in welchem das Untersuch-
ungsgericht seinen Sitz hat, an die Verwaltung der betreffenden Strafanstalt einzuliefern.
Die Einlieferung erfolgt mittelst eines Einlieferungsscheins, welcher nach dem an-
liegenden Formular I. auszufertigen und welchem ein Signalement (Formular II.) bei-
zufügen ist.
Zugleich ist der Strafanstaltsverwaltung zu übermitteln
1) eine beglaubigte Abschrift des zu vollziehenden Strafurtheils, nebst einem Vor-
strafenverzeichniß;