Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

Regierungs--Blatt 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Samstag den 1. November 1873. 
Inhalt. 
Gesetz, betreffend die Forterhebung der Steuern. Vom 29. Oktober 1873. — Verfügung des Justiz-Ministeriums, 
betressend die Diäten und Reisekosten der Gerichts= und Amtsnotare. Vom 27. Oktober 1873. — Verfügung 
der Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten, des Innern und der Finanzen, betreffend die Gebühren der 
Zeugen und Sachverständigen in Verwaltungsstrafsachen. Vom 16. Oklober 1878. — Bekanntmachung des Mi- 
nisteriums des Innern, betreffend das Rangverhältniß der Oberamtsärzte. Vom 22. Oktober 1873. 
  
  
Gesetz, betreffend die Forterhebung der Stenern. Vom 29. Oktober 1873. 
Karl, von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Da der Termin, für welchen nach §. 114 der Verfassungsurkunde die für die 
Finanzperiode 1871/73 verwilligten Steuern auf Rechnung der neuen Verwilligung 
fortzuerheben sind, mit dem 31. Oktober d. J. abläuft, so verordnen und verfügen Wir, 
nach Anhörung Unseres Geheimen Raths und unter Zustimmung Unserer getreuen 
Stände, daß der Zeitraum der provisorischen Steucrerhebung nach den durch das Finanz- 
gesetz vom 15. April 1872 für das Etatsjahr 1872 73 verabschiedeten Sätzen bis zum 
31. Dezember 1873 verlängert sein soll. 
Unser Finanz-Ministerium ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. 
Gegeben Stuttgart den 29. Oktober 1873. 
Karl. 
Der Finanz-Minister: 
Renner. Auf Befehl des Königs, 
Der Kabinets-Chef: 
Gärttner.
	        
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