Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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Versügung des Instiz inisteriums, betreffend die Diäten und Reisekosten der Gerichts- und 
Amtsnotare. Vom 27. Oktober 1873. 
In Betreff der Diäten und Reisekosten der Gerichts= und Amtsnotare bei Reisen 
in solchen Verrichtungen, welche dieselben nicht um ihren Gehalt zu besorgen haben und 
worauf daher die ihnen ausgesetzte Aversalentschädigung sich nicht bezieht, wird auf den 
Grund des §. 12 Abs. 1 des Diätenregulativs vom 23. Juni 1873 (Reg. Bl. S. 274) 
Folgendes bestimmt: 
1) die Vorschriften des §. 3 Abs. 1, Abs. 2 Ziff. 2, Abs. 3, Abs. 4, Abs. 5 erster 
lt 
4 
Satz des Diätenregulatives vom 23. Juni 1873 finden auf die Amtsreisen der Ge- 
richts-- und Amtsnotare innerhalb des Oberamtsbezirks Anwendung und treten an 
die Stelle des §. 34 Abs. 1, 2, der K. Verordnung vom 14. Juni 1843, betreffend 
die Vollziehung des Gesetzes über das Notariatswesen (Reg. Blatt S. 416, 417). 
Bei Geschäften von einer Dauer über vier Tage und zwar für die ganze Dauer 
derselben, sowie bei Verrichtungen außerhalb des Oberamtsbezirks greifen die Be- 
stimmungen der §§. 4—10 des Diätenregulativs vom 23. Juni 1873 Platz. 
Für die Fälle des §. 34 Abs. 3 der K. Verordnung zur Vollziehung des Gesetzes 
über das Notariatswesen, vom 14. Juni 1843, wird der zulässige Diätensatz auf 
4 fl. 5 kr. (gleich 7 Mark) für einen vollen Tag 
und 
2 fl. 20 kr. (gleich 4 Mark) für einen halben Tag 
festgeses. 
Stuttgart, den 27. Oktober 1873. 
Mittnacht. 
Versügung der Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten, des Innern und der Finanzen, betreffend 
die Gebühren der Zeugen und Sachverständigen in Verwaltungsstrafsachen. 
Vom 16. Oktober 1873. 
Nachdem die K. Verordnung vom 4. Januar 1844, die Gebühren der Zeugen in 
gerichtlichen Strafsachen betreffend (Reg. Blatt S. 1), durch die K. Verordnung vom 
5. Juli d. J., betreffend die Gebühren der Zeugen und Sachperständigen in gerichtlichen
	        
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